Vorlage
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 92Fedlex · Vorlage
c. die Entwicklung effizienterer Flugverfahren zur Verminderung des Treibstoffverbrauchs.
2Massnahmen werden mit einem Beitragssatz von bis zu 80 Prozent unterstützt.
3Der Umfang der Bundesunterstützung richtet sich insbesondere nach der Erfüllung der folgenden Kriterien:
a. langfristig möglichst grosse Verminderung von Treibhausgasemissionen;
b. möglichst grosser Innovationsgehalt;
c. Beteiligung von Unternehmen, die in der Schweiz Wertschöpfung generieren;
d. grosses Anwendungspotenzial und grosse Erfolgswahrscheinlichkeit;
e. Vorhandensein von Partnern in der gesamten Entwicklungskette; oder
f. in Bezug auf die Klimawirkung langfristige Kosteneffizienz.
4Das BAZL legt die Anwendung der Kriterien gemäss Absatz 3 in der Strategie zur Entwicklung, Förderung und zum Einsatz von nachhaltigem Flugtreibstoff fest.
5Übersteigt die Bundesunterstützung im Einzelfall 10 Millionen Franken, entscheidet das BAZL im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
6Reichen die Mittel nach Artikel 57 Absatz 2 des CO -Gesetzes in einem Jahr nicht
2
aus, um alle Beitragsgesuche abzudecken, werden diejenigen Gesuche berücksichtigt, die das Potenzial haben, langfristig zur grössten Verminderung der Emissionen beizutragen.
7Das BAZL sorgt im Bereich der Massnahmen gemäss Absatz 1 für die Koordination und Vernetzung zwischen einzelnen Entwicklungsphasen und den Wissenstransfer von klimarelevanten Innovationen in Gesellschaft und Wirtschaft.
8Es kann für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr Mittel in Form von Ressortforschung einsetzen.
9Das BAZL kann externe Sachverständige für den Entscheid über den Einsatz der Mittel einbeziehen.
10Das BAZL kann mit Verbänden der Luftfahrtbranche Vereinbarungen abschliessen.
Art. 228 Gesuch
1Gesuche um Beiträge sind dem BAZL einzureichen.
2Die Gesuche müssen alle Unterlagen und Angaben enthalten, die zur Überprüfung der Massnahme notwendig sind, insbesondere:
a. die Projektkosten und die Höhe des beantragten Betrags;
b. die durch die Massnahme zu erzielenden Verminderungen der Treibhausgasemissionen.
c. Zeitraum, indem die vereinbarte Wirkung erzielt wird.
3Das BAZL legt die Modalitäten in Richtlinien fest.