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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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Art. 229 Wettbewerbliche Ausschreibungen
1Die zuständige Verwaltungseinheit kann Massnamen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs wettbewerblich ausschreiben.
2Dabei kann die zuständige Verwaltungseinheit Fördergegenstände festlegen und bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen sowie Förderbeträge pro Einzelprojekt beziehungsweise Einzelprogramm beschränken.
3Die Ausschreibung umfasst mindestens die folgenden Angaben:
a. die thematische Umschreibung des Gegenstands der Förderung;
b. die Frist zur Einreichung der Gesuche;
c. die Teilnahmebedingungen;
d. die Kriterien für die Beurteilung und Auswahl;
e. Angaben zu Budget der Ausschreibung, maximalem beziehungsweise minimalem Förderbetrag pro Massnahme sowie zu den Auszahlungsmodalitäten.
14. Abschnitt: Verminderungsmassnahmen der Kantone, Gemeinden und deren Plattformen
Art. 230 Gegenstand
1Der Bund kann den Kantonen, Gemeinden und deren Plattformen auf Gesuch Beiträge aus den zweckgebunden Mitteln für Massnahmen ausrichten, mit denen wirksam Treibhausgasemissionen vermindert werden.
2Als Plattformen der Gemeinden gelten vereinbarte gemeindeübergreifende Tätigkeiten.
Art. 231 Gesuch
1Das Gesuch um Finanzhilfe ist beim BAFU bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.
2Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über:
a. die geplanten Massnahmen;
b. die zeitliche Umsetzung der geplanten Massnahmen;
c. die durch die Massnahmen zu erzielenden Verminderungen der Treibhausgasemissionen.
3Kantone reichen zusätzlich einen Nachweis einen beantragten oder bewilligten Kredit für die entsprechende Massnahme ein.
Art. 232 Entscheid und Auszahlung
1Das BAFU entscheidet gestützt auf die Gesuche über die Ausrichtung der Beiträge.