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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten
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2Es erhalten die Massnahmen einen Beitrag, die das beste Kosten-Nutzen Verhältnis in Bezug auf die Verminderung von Treibhausgasemissionen aufweisen.
3Das BAFU sichert die Beiträge an Gemeinden und deren Plattformen mittels Verfügung zu. In der Verfügung werden festgelegt:
a. die Höhe der Beiträge;
b. die anrechenbaren Kosten.
4Beiträge an die Kantone werden auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zwischen dem BAFU und der zuständigen kantonalen Behörde global gewährt. Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere:
a. die zu ergreifenden Massnahmen
b. die Höhe der Globalbeiträge, die zwischen dem BAFU und dem Kanton verhandelt wurden;
c. das Controlling.
5Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt in der Regel vier Jahre.
6Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der erzielbaren Verminderung der Treibhausgasemissionen und darf höchstens 50 Prozent der Kosten der Massnahme ausmachen.
7Die Finanzhilfen werden jährlich ausbezahlt.
15. Abschnitt: Grenzüberschreitender Personenverkehr auf der Schiene
Art. 233 Gegenstand
1Das Bundesamt für Verkehr (BAV) fördert im Rahmen der verfügbaren Mittel nach Artikel 57 Absatz 4 des CO2-Gesetzes aus den zweckgebundenen Mitteln auf Gesuch hin Angebote von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs (Transportunternehmen) für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene, namentlich Angebote des Nachtverkehrs.
2Ausgenommen von der Förderung nach Absatz 1 ist der grenzüberschreitende Orts- und Regionalverkehr.
Art. 234 Gesuch für Beiträge an Angebote für die grenzüberschreitende
Beförderung von Personen auf der Schiene
1Gesuche um Beiträge für Angebote für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen auf der Schiene sind beim BAV jährlich einzureichen.
2Sie müssen die folgenden Angaben und Unterlagen enthalten:
a. die Anzahl Züge und deren Verkehrstage;
b. die Passagierkapazität mit Anzahl der Sitz-, Liege- und Schlafplätze;
c. die zugesicherten Beiträge Dritter;