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Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 177 Seiten

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d. eine Planrechnung;

e. einen Mittelfristplan für mindestens 5 Betriebsjahre.

3Das BAV kann weitere Angaben verlangen, soweit diese für die Behandlung des Gesuchs erforderlich sind.

4Das BAV kann die Gewährung eines Beitrags an die Bedingung knüpfen, dass das Transportunternehmen das Angebot während mehreren Jahren zur Verfügung stellt oder die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende verbessert.

Art. 235 Grundsätze für die Beitragsgewährung für Angebote für die

grenzüberschreitende Beförderung von Personen auf der Schiene

1Gesuche um Beiträge für Nachtzugverbindungen haben Vorrang vor Gesuchen um Tagesverbindungen. Innerhalb der gleichen Kategorie haben diejenigen Gesuche Vorrang, die in Bezug auf die Klimawirkung möglichst kosteneffizient sind und eine möglichst grosse Reduktion der Treibhausgasemissionen erzielen.

2Die Schlusszahlung der Beiträge erfolgt jeweils im ersten Quartal des nachfolgenden Jahres, basierend auf der effektiv erbrachten Leistung. Hierzu reicht das Transportunternehmen beim BAV einen Jahresbericht insbesondere über die erbrachten Fahrten und die effektive Auslastung ein.

Art. 236 Verfügung

1Das BAV sichert die Beiträge mittels Verfügung zu.

2Es legt es in der Verfügung fest:

a. die Höhe der Beiträge;

b. die einzuhaltenden Bedingungen;

c. die Modalitäten der Zahlenmeldungen durch das Transportunternehmen; und

d. die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge.

16. Abschnitt: Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Art. 237 Förderung von Anpassungsmassnahmen

1Das BAFU kann Beiträge aus den zweckgebunden Mitteln nach Artikel 53 Absatz 3 CO2-Gesetz für Anpassungsmassnahmen insbesondere zur Vermeidung von:

a. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch Hitzewellen;

b. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;

c. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Hochwasser und zunehmenden Oberflächenabfluss;

d. Schäden in der Land- und Waldwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden.