Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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des finanzierten Angebotes nachzuvollziehen und die Beitragshöhe nach Artikel 236 Absatz 2 festzulegen bzw. bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. In der Regel sollen bestehende Angebote mit Beiträgen so gefördert werden, dass es zu Taktverdichtungen kommt oder das Angebot bezüglich Qualität des Rollmaterials oder der Betreuung der Reisenden verbessert wird oder vermehrt Rabatte angeboten werden. In der Verfügung kann ein entsprechender Passus aufgenommen werden (Abs. 4). Gewinne, die mit dem geförderten Angebot erzielt werden, stehen dem Transportunternehmen grundsätzlich zur freien Verfügung. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese mindestens teilweise wieder in den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene reinvestiert werden.

Art. 235 Grundsätze für die Beitragsgewährung für Angebote für die grenzüberschreitende Beför-

derung von Personen auf der Schiene

Reichen die Mittel aus dem Fonds nicht aus, um sämtliche förderungswürdigen Gesuche zu berücksichtigen, wird eine Rangfolge dieser Gesuche erstellt: Gesuche für Nachtzugverbindungen haben Vorrang vor Tagesverbindungen. Dies ergibt sich dadurch, dass in erster Linie Nachtzüge die Flüge substituieren. Tageszüge mit vielen Halten haben in erster Linie eine Wirkung auf kürzere Distanzen und ersetzen dann v.a. Autofahrten. Zudem dürften die Tagesverbindungen per Definition eher rentabler sein. Innerhalb der gleichen Kategorie gilt: Je mehr CO2 mit einem Angebot eingespart werden kann, desto prioritärer ist dessen Förderung. Nach Ablauf der mehrjährigen Beitragsperiode, die sich idealerweise nach der Periodizität des Klimafonds ausrichtet, kann die Priorität einer Förderung aufgrund des effektiv gefahrenen Angebots neu beurteilt werden. Bei der Beurteilung, ob und im welchem Umfang sich der Bund an der Förderung bestehender oder neuer, im Aufbau begriffener Angebote im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene beteiligen soll, muss das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Angebote und der effektiven und nachhaltigen Verkehrsverlagerung und damit die CO2-Einsparung im Vordergrund stehen (Abs. 1). Angedacht ist, dass die CO2-Einsparung für die grenzüberschreitende (Nacht-)Zugverbindung im Vergleich zur Flugreise zu derselben Destination pro Förderungsjahr berechnet wird. Basis für die Berechnung der CO2-Emissionen pro Platz bilden anerkannte Quellen, beispielsweise Eurocontrol (Flug) und Klimarechner der SBB (Bahn). Als Vergleichswert für einen Sitzplatz im Zug dient die Economy-Class eines Fluges, für Schlaf- und Liegeplätze die Flugkategorie Business. Berechnungsbasis ist die Jahreskapazität des Zuges (Jahresdurchschnitt aller verkaufbaren Sitz-, Schlaf- und Liegeplätze pro Reiseweg). Somit wird bei Mittelkonkurrenz das verfügbare Geld nicht im Giesskannenprinzip auf die Angebote verteilt, sondern auf die förderungswürdigsten konzentriert. Beim Giesskannenprinzip bestünde die Gefahr, dass nicht vollumfänglich subventionierte Angebote nie umgesetzt oder bald wieder verschwinden würden. Die Auszahlung des Beitrages an Angebote für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen auf der Schiene kann in mehreren Teilzahlungen erfolgen. Die spezifischen Zahlungsmodalitäten werden jeweils verfügt (Art. 236 Abs. 2 Bst. d). Mit der Schlusszahlung im 1. Quartal des Folgejahres wird der effektiv vom Bund zu zahlende Beitrag mittels Nachkalkulation (Plan- Ist-Vergleich der effektiv verkauften Sitz-, Schlaf- und Liegeplätze pro Reiseweg) festgelegt und ausgeglichen. Das Transportunternehmen hat daher einen Jahresbericht mit den notwendigen Angaben beim BAV einzureichen (Abs. 2). Eine vertiefte Analyse der Kosten und Erlösblöcke wird jedoch nicht vorgenommen. Geht es doch bei diesem Controlling in erster Linie darum, die Einhaltung der Zweckgebundenheit der Beiträge sicherzustellen und nicht um das Anstreben einer reinen Defizitdeckung.

Art. 236 Verfügung

Die Zusicherung für Beiträge nach Artikel 234 erfolgt in der Form einer Verfügung. Der Inhalt wird im Absatz 2 spezifisch für den Fördergegenstand umschrieben. Die Beiträge werden A-Fonds-perdu ausgerichtet.