Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 243 Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken
Die Berichterstattungen von FINMA und SNB erfolgen jährlich und werden veröffentlicht. Dabei können bestehende Gefässe (bspw. Risikomonitor der FINMA und Finanzstabilitätsbericht der SNB) genutzt oder bei Bedarf zusätzlich eigenständige Berichte verfasst werden. Die FINMA und die SNB nehmen die Überprüfungen klimabedingter finanzieller Risiken im Rahmen ihres bestehenden Mandats wahr. Klimarisiken bilden keine neue, separate Risikokategorie, sondern sind Risikotreiber, welche die bestehenden Risikokategorien beeinflussen. Für die Berichterstattung kann auch zusätzlich auf externe Analysen verwiesen werden, wie bspw. die regelmässigen Klimaverträglichkeitstests.
In ihrer Berichterstattung zu den institutsbezogenen klimabedingten finanziellen Risiken informiert die FINMA über die allgemeine Risikolage der unter ihrer Aufsicht stehenden Institute bezüglich ihren physischen und Transitionsrisiken in unterschiedlichen Zeithorizonten. Dabei kann die FINMA auf spezifische klimabezogene Finanzrisiken (Marktrisiko, Kreditrisiko, Versicherungsrisiko, usw.) eingehen, die für beaufsichtigte Finanzinstitute von besonderer Relevanz sein können. Insgesamt stützt sich die FINMA auf ihre Erkenntnisse aus der Aufsichtstätigkeit, wobei sie ihrem Mandat entsprechend den Umfang und die Tiefe der Aufsichtshandlungen risikoorientiert definiert. Ebenfalls berichtet die FINMA aggregiert und anonymisiert über den Umgang der Institute mit relevanten klimabezogenen Finanzrisiken.
Die Berichterstattung der SNB soll in die bestehende rechtliche Struktur und gesetzlichen Gefässe rund um die SNB eingebettet werden. Die Einschätzung zu den makroprudenziellen finanziellen Risiken des Klimawandels durch die SNB erfolgt in Anlehnung an die allgemeine Risikobeurteilung (Art. 5 Abs. 2
41
Bst. e i.V. m. Art. 6 Nationalbankgesetz ). In der Berichterstattung zu den makroprudenziellen klimabedingten finanziellen Risiken informiert die SNB die Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form über die allgemeine Risikolage der systemrelevanten Finanzinstitute sowie der systemrelevanten Finanzmarktinfrastrukturen bezüglich physischer und Transitionsrisiken in unterschiedlichen Zeithorizonten.
Art. 244 Aufwandsentschädigung
Gemäss Artikel 61 CO2-Gesetz berechnet sich der Ertrag der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, Flugticketabgabe, Abgabe Allgemeine Luftfahrt aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten. Der personelle und finanzielle Aufwand der Vollzugsbehörden nach Artikel 241 wird mit 1,1 Prozent der Einnahmen aus den drei Lenkungsabgaben gegenfinanziert. Damit stehen zweckgebunden schätzungsweise 22,4 Mio. Franken pro Jahr für den Vollzug zur Verfügung; knapp 3,5 Mio. Franken mehr als für den Vollzug der geltenden CO2-Gesetzgebung.
Art. 245 Kontrollen und Auskunftspflicht
Artikel 245 ermächtigt die Vollzugsbehörden, jederzeit die korrekte Umsetzung der rechtlichen Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu kontrollieren. Sie dürfen dafür angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen. Absatz 1 nennt die auskunftspflichtigen Betreiber von Anlagen, Unternehmen und Personen. Alle Informationen, Unterlagen und Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind, müssen den Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden (Abs. 2). Dies betrifft insbesondere Daten, welche für die Berechnung der Treibhausgasemissionen und für die Überprüfung der Abgaben benötigt werden.
Art. 246 Datenbearbeitung
Artikel 246 ermächtigt die Vollzugsbehörden, sich die im Rahmen des Vollzugs erhobenen Daten gegenseitig zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese für die Erfüllung ihrer Vollzugsaufgaben benötigen (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 können für die Kompensationspflicht der Treibstoffimporteure auch Daten zwischen dem BAZG und der Carbura ausgetauscht werden. Darüber hinaus können das BAFU und
41 Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (NBG); SR 951.11