Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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15. Abschnitt: Grenzüberschreitender Personenverkehrs auf der Schiene
Art. 233 Gegenstand
Die Bestimmungen in diesem Abschnitt sind mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse40 kompatibel. Um ausreichende Eisenbahnverkehrsdienste zu gewährleisten, ist es der Schweiz nach Artikel 35 dieses Abkommens insbesondere unter Berücksichtigung sozialer und umweltspezifischer Faktoren erlaubt, mit den Eisenbahnunternehmen Verträge über die Erbringung von Verkehrsangeboten abzuschliessen. Die in dieser Vorlage beschriebenen finanziellen Förderinstrumente verursachen keine unverhältnismässigen Wettbewerbsverzerrungen. Die Instrumente sind zudem nichtdiskriminierend ausgestaltet, sodass auch ausländische Unternehmen von den Fördermassnahmen profitieren können. Die Grundsätze nach Artikel 32 des Abkommens werden somit eingehalten.
Der Grundsatz, dass der grenzüberschreitende Personenverkehr auf der Schiene mit finanziellen Mitteln aus dem Klimafonds gefördert werden kann, wird bezüglich des Fördergegenstandes in Artikel 233 näher umschrieben. Der Förderung von Angeboten bei Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs wird der direkteste Verlagerungseffekt von Fluggästen auf die Bahn beigemessen. Damit wird wirksam zu Einsparungen von Treibhausgasemissionen beigetragen. Gefördert werden jedoch nur grenzüberschreitende Fernverkehrsangebote auf der Schiene, sogenannter internationaler Personenverkehr. Grenzüberschreitender Regional- oder Ortsverkehr sowie Fernbusangebote sind von dieser Förderung ausgeschlossen (Abs. 3). Gefördert werden zudem nur Angebote, welche eine Verkehrsverbindung in die Schweiz und aus der Schweiz sicherstellen. Gesuche nach Absatz 2 können nach Artikel 57 Absatz 4 CO2-Gesetz «Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs» einreichen (Abs. 1). Dies ist in den Erlassen des öffentlichen Verkehrs kein stehender Rechtsbegriff. Die offene Formulierung wird auf Verordnungsstufe nicht weiter spezifiziert, weil nicht der Empfänger der finanziellen Mittel, sondern das verbesserte Angebot im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Schiene im Vordergrund steht.
Art. 234 Gesuch für Beiträge an Angebote für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen
auf der Schiene
Die Förderung kann durch schweizerische oder ausländische Transportunternehmen beantragt werden. Diese müssen über die entsprechenden Transportrechte verfügen oder das Angebot in Kooperation mit einem berechtigten Transportunternehmen erbringen. Sie reichen beim BAV jährlich ein Gesuch ein (Abs. 1). Fahren sie in Kooperation, so stimmen sie sich ab und reichen gemeinsam ein einziges Gesuch ein. Der Inhalt des Gesuchs richtet sich nach Absatz 2. Das BAV kann jedoch weitere Unterlagen einfordern, um beispielsweise qualitative Verbesserungen bestehender oder die qualitative Ausgestaltung neuer Angebote oder die Klimawirkung und ihre langfristige Kosteneffizienz beurteilen zu können (Abs. 3). Die Beiträge sollen Anreiz dafür sein, dass Transportunternehmen neue internationale Angebote planen, vermarkten und letztlich auch erbringen. Die Erbringung von Fernverkehrsleistungen, erst recht grenzüberschreitend, bedingt einen längeren Planungshorizont. Zudem braucht es mehrere Jahre bis ein neu eingeführtes Angebot greift. Daher ist es sowohl im Interesse des gesuchstellenden Transportunternehmens wie auch des BAV, eine mehrjährige Verpflichtung einzugehen (Abs. 4). Dank der Möglichkeit, ein Angebot über eine mehrjährige Zeitspanne zu fördern, wird der Anreiz für Vorinvestitionen gesetzt und kann die notwendige Stabilität des Angebotes erzielt werden. So kann dem Beitragsempfänger eine ähnliche Sicherheit über mehrere Jahre vermittelt werden, wie es auch mit den Zielvereinbarungen im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr gehandhabt wird. Bei einer mehrjährigen Verpflichtung dienen die jährlich einzureichenden Gesuche (Abs. 1) nur dazu, um die Aktualität
40 SR 0.740.72