Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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16. Abschnitt: Massnahmen zur Vermeidung von Schäden
Art. 237 Förderung von Anpassungsmassnahmen
Mit dem Klimafonds können Massnahmen unterstützt werden, die dazu beitragen, Schäden an Personen und an Sachen von erheblichem Wert, wie beispielsweise Gebäude, Infrastrukturen, Objekte von grosser volkswirtschaftlicher Bedeutung, Natur und Landschaft, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentrationen ergeben können, zu vermeiden (Anpassungsmassnahmen) und die nicht bereits gestützt auf bestehende Spezialerlasse ausserhalb des CO2-Gesetzes gefördert werden können wie zum Beispiel Schutzbauten. Bei den Schäden handelt es sich insbesondere um die Beeinträchtigung der Gesundheit durch Hitzewellen, Personen- und Sachschäden infolge des auftauenden Permafrosts und der schmelzenden Gletscher, Personen- und Sachschäden aufgrund häufigerer und intensiverer Hochwasser und zunehmenden Oberflächenabflusses sowie Schäden in der Land- und Forstwirtschaft wegen häufigeren und längeren Trockenheitsperioden (Abs. 1).
Die Anpassungsmassnahmen sollen einen Beitrag an die Ziele der Strategie Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz des Bundesrates leisten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Minimierung der Risiken des Klimawandels und den Schutz der Bevölkerung, der Sachwerte und der natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Steigerung der Anpassungsfähigkeit von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt an den Klimawandel. Dementsprechend sollen die Anpassungsmassnahmen den Grundsätzen der Anpassungsstrategie genügen, bei der unter anderem die Nachhaltigkeit, das gemeinschaftliche Vorgehen von Bund, Kantone, Gemeinden und Privaten, die Vereinbarkeit der Anpassungen mit dem Klimaschutz und die Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Vordergrund stehen (Abs. 2).
In Absprache mit anderen Bundesstellen schreibt das BAFU zu diesem Zweck in regelmässigen Abständen – voraussichtlich alle 2 Jahre – die Förderung von Anpassungsmassnahmen aus (Abs. 1). Gefördert werden sollen insbesondere klimaangepasste, naturnahe Grün- und Freiraumgestaltung zur Reduktion von städtischen Hitzeinseln, der Einsatz von klimaangepassten Baumaterialien, das Anlegen von multifunktionalen, naturnah gestalteten Retensionsflächen, dezentrale Regenwasserbewirtschaftungskonzepte und Objektschutz gegen zunehmenden Oberflächenabfluss, der Einsatz von trockenheitstoleranten landwirtschaftlichen Kulturen, klimaresistente Bewirtschaftungsformen von arten- und strukturreichen Wäldern oder das Anlegen von Kaltwasserpools in Flüssen sowie die Beschattung von Uferzonen mit klimaangepassten Strauch- und Baumarten (Bst. a–d). Mögliche Projektträger sind Unternehmen, Verbände, Vereine, Gemeinden oder Regionen.
Die einzelnen Förderschwerpunkte werden in den Ausschreibungen definiert und festgelegt. Es können einzelne Bereiche ausgenommen werden. Die Ausschreibung legt die Bedingungen und die Selektionskriterien fest. Die Bewertung der eingegangenen Gesuche erfolgt auf der Grundlage der festgelegten Selektionskriterien. Es werden diejenigen Projekte unterstützt, welche die Selektionskriterien am besten erfüllen. Die an der Ausschreibung beteiligten Bundesstellen werden in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.
Die Kantone können nicht unmittelbar an den Ausschreibungen teilnehmen. Sie erhalten allenfalls Förderungen über bestehende Finanzierungsmöglichkeiten gemäss Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe b. Sie können allerdings als Mitfinanzierende von Eingaben bei den Ausschreibungen teilnehmen. Zudem werden sie bei Bedarf punktuell bei der Konzipierung der Ausschreibungen konsultiert.
Art. 238 Verfahren
Die einzelnen thematischen Ausschreibungen im Rahmen des Impuls- und Umsetzungsprogramms werden vom BAFU in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Themen zuständigen Bundesstellen konzipiert.
Die Artikel 224–225 sind sinngemäss für die Ausschreibungen von Anpassungsmassnahmen anwendbar. Im Rahmen der einzelnen Programme werden maximal die Hälfte der Kosten der jeweiligen Anpassungsmassnahme finanziert. Die Anzahl der geförderten Massnahmen richtet sich nach der Qualität