Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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(Bst. a). Der Innovationsgehalt (Bst. b) soll dabei mit Blick auf die gesamte Entwicklungskette eines Projekts beurteilt werden. Buchstabe c priorisiert Projekte, welche Synergien mit der existierenden Struktur des Forschungs- und Wirtschaftsstandortes Schweiz nutzen und möglichst wettbewerbsfähige Strukturen schaffen bzw. Wissen, Knowhow und wirtschaftlichen Wert in der Schweiz aufbauen. Unterstützungswürdig sind zudem auch Massnahmen, welche Cluster38-Ansiedelungen (z.B. einer bestimmten Technologie) in der Schweiz ermöglichen. Buchstabe d bevorzugt Massnahmen, welche über ein grosses Umsetzungs- und Multiplikationspotenzial verfügen. Die Beteiligung kompetenter, erfahrener und gut organisierter Projektteams ist nachzuweisen sowie Vorgehensweise, Methodik und Arbeitsplan nachvollziehbar darzulegen. Buchstabe e legt den Fokus auf Projekte, die breit abgestützt sind und frühzeitig, d.h. bei der Einreichung des Gesuchs nachweisen können, dass Partner über die gesamte Wertschöpfungskette (von der Energieproduktion bis zur Abnahme des Treibstoffs) eingebunden sind, und bei denen designierte Umsetzungspartner auch einen Teil des finanziellen Risikos tragen. Buchstabe f stellt den Nutzen der Massnahme im Luftverkehr in ein vertretbares Verhältnis zu den Projektkosten. Die Massnahme soll insbesondere langfristig wirtschaftlich sein und sich in einen (globalen) Markt einfügen.
Um entlang der Kriterien gemäss Absatz 3 Schwerpunkte bilden zu können, erarbeitet das BAZL eine Strategie (Abs. 4) in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, Verbänden, betroffenen Bundesämtern sowie der Luftfahrtbranche.
Das BAZL nimmt bei der Vergabe von Beträgen ab 10 Millionen Franken Rücksprache mit der EFV (Abs. 5). Dieser Absatz ergänzt die Absicherung über Projektinhalte und Beträge mit externen Sachverständigen (Abs. 9). Reichen die aus der Flugticketabgabe verfügbaren Mittel nicht aus, werden Massnahmen mit einem langfristigen Verminderungspotenzial priorisiert (Abs. 6). Weil heute kaum eine Koordination zwischen Wissenschaft, Industrie und Luftfahrtbranche besteht, soll das BAZL neu Plattformen aufbauen können, die den Transfer von Wissen aus den unterschiedlichen Innovationsphasen sowie den Transfer in Gesellschaft und Wirtschaft zum Ziel haben (Abs. 7). Als Beispiele können hier Tagungen, Foren zu spezifischen Themenblöcken, die Gründung von Arbeitsgruppen oder konkrete Vernetzungsveranstaltungen zur Realisierung eines bereichsübergreifenden Projekts eines Industriekonsortiums genannt werden.
Zudem kann das BAZL Ressortforschung betreiben (Abs. 8), um in Form von Auftragsforschung (Art. 16 Abs. 2 Bst. d FIFG39) oder Beiträgen an Forschungsprogramme (Art. 16 Abs. 2 Bst. b) oder eigenen Forschungsprogrammen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) punktuelle Wissenslücken zu schliessen.
Denkbar ist grundsätzlich, dass sich Verbände der Luftverkehrsbranche dazu verpflichten, die fossilen CO2-Emissionen zu senken und für diese Massnahmen im Gegenzug unterstützt werden. Das BAZL kann dafür Vereinbarungen abschliessen (Abs. 10).
Art. 228 Gesuch
Gesuche sind beim BAZL einzureichen (Abs. 1). Die Anforderung an den Inhalt der Gesuche ist bewusst offen formuliert. Das Gesuch soll alle Unterlagen und Angaben enthalten, welche die Beurteilung der Förderwürdigkeit im Sinne von Artikel 227 Absätze 1,3 und 6 erlauben.
Art. 229 Wettbewerbliche Ausschreibungen
Das Instrument der wettbewerblichen Ausschreibung zur Umsetzung von Massnahmen mit hohem Potenzial zur Reduktion von Treibhausgasen soll neu aufgebaut werden. Elemente solcher Ausschreibungen können zum Beispiel die Ausrichtung auf ein «Gesamtprojekt» mit einem Industriekonsortium sein
38 Ein Cluster subsumiert die regionale Ballung von Unternehmen. Die Konzentration fördert das Wachstum, weil die beteiligten Unternehmen sich miteinander vernetzen und strategisches Wissen austauschen. Dadurch wird das Innovationspotenzial in der Region gesteigert.
39 SR 420.1 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)