Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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der eingegangenen Gesuche, den darin veranschlagten Kosten und den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln.
14. Kapitel: Aus- und Weiterbildung sowie Information
Art. 239 Förderung der Aus- und Weiterbildung
Das BAFU kann gemäss Artikel 68 Absatz 1 CO2-Gesetz die Bildung von allen Personen mit Klimaschutzaufgaben fördern. Die Finanzhilfe darf 50 Prozent der Kosten nicht übersteigen. Um die Klimawirksamkeit der beruflichen Tätigkeit zu erhöhen, soll neu auch die Aus- und Weiterbildung von Fachkräften und Entscheidungsträgern gefördert werden. Solche Fachleute treffen insbesondere in den Wirtschaftsbereichen Produktion und Handel, Landwirtschaft und Ernährung, Management und Finanzen sowie bei Themen der Anpassung an den Klimawandel beispielsweise in der Siedlungsplanung oder im Tourismus Entscheide von grosser Bedeutung für den Klimaschutz. Gemäss bisheriger Praxis kann auch die Weiterbildung in der Allgemeinbildung gezielt gefördert werden, um die Handlungskompetenz breiter Bevölkerungskreise für konkreten Klimaschutz im Alltag zu erhöhen.
Die bisherigen Förderkriterien sind in den Gesuchsunterlagen definiert und auf dem Internet publiziert. Sie beinhalten Ausschluss- und Qualitätskriterien und haben sich bis anhin in der Praxis bewährt. Die Finanzhilfen sollen in erster Linie der Aus- und Weiterbildung von Fachkräften zugutekommen.
Art. 240 Information
Die bisherige Praxis, Gemeinden mit Information und Beratung zu unterstützen, damit sie ihre klimapolitischen Handlungsspielräume und ihre Vorbildfunktion vermehrt wahrnehmen und ihrer Bevölkerung Handlungsoptionen aufzeigen oder anbieten können hat sich bewährt und soll fortgesetzt werden. Gemeinden sind die Behörde mit der grössten Nähe zu den Konsumentinnen und Konsumenten. Zu den Massnahmen gehört neu auch die Erhöhung der Senkenleistung, um CO2 der Atmosphäre zu entnehmen und dauerhaft zu speichern (Bst. b).
15. Kapitel: Vollzug
Art. 241 Vollzugsbehörden
Das CO2-Gesetz bezeichnet das BAFU als zuständiges Amt für die Klimapolitik. Um keine Doppelstrukturen zu schaffen, den Verwaltungsaufwand möglichst klein zu halten und Synergien zu nutzen, wird das BAFU bei der Umsetzung des Gesetzes von anderen Bundesämtern (insbesondere ASTRA, BAZL, BFE, BAZG, DEZA und SECO) unterstützt. Die Absätze 2–10 benennen die Zuständigkeit und Zusammenarbeit).
Art. 242 Treibhausgasinventar
Das Treibhausgasinventar ist die umfassende Emissionsstatistik, die das BAFU nach den Vorgaben der UNO-Klimakonvention führt. Es erfasst die Emissionen aller in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführten Treibhausgase sowie Daten über Grösse und Veränderung der Kohlenstoffspeicher in der Biomasse und im Boden (z.B. im Wald). Die Methoden, mit welchen die Emissionen berechnet werden, sind in detaillierten Richtlinien des IPCC vorgegeben. Eine zentrale Anforderung ist, konsistente Zeitreihen zu erstellen. Dadurch ist es notwendig, dass rückwirkende Anpassungen am Treibhausgasinventar vorgenommen werden, wenn methodische Verbesserungen umgesetzt werden.
Das Treibhausgasinventar eines Kalenderjahrs wird jeweils im April des übernächsten Jahres veröffentlicht und beim Sekretariat der UNO-Klimakonvention eingereicht. Massgebend für die Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1, 2 und 4 CO2-Gesetz ist das Inventar der Submission 2032, welches die Emissionen der Jahre 1990–2030 enthält.
Im Einklang mit dem Vorgehen unter dem Übereinkommen von Paris werden Veränderungen der Kohlenstoffspeicher durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Waldbewirtschaftung zwar im