Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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oder auch einzelne Entwicklungsprodukte, welche notwendig sind und in diesem Rahmen vorangetrieben werden sollen. Auch hier soll ein Fachgremium bestehend aus Forschung, Industrie und Verwaltung die eingereichten Projekte beurteilen.
14. Abschnitt: Verminderungsmassnahmen der Kantone, Gemeinden und deren Plattformen
Art. 230 Gegenstand
Gemäss Artikel 57 Absatz 3 CO2-Gesetz werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken aus dem Klimafonds in Form von Finanzhilfen an Kantone, Gemeinden oder deren Plattformen für Projekte zur Verminderung von Treibhausgasemissionen ausgerichtet. (Abs. 1). Die finanzierten Massnahmen sollen den klimapolitischen Zielen von Bund und Kantonen entsprechen und dürfen nicht bereits anderweitig gefördert werden, z.B. durch Gebäudemassnahmen nach Artikel 55 CO2-Gesetz.
Der Begriff «Plattform» aus dem CO2-Gesetz wird in Absatz 2 präzisiert. Als Plattformen gelten Verbünde von Gemeinden oder gemeindeübergreifende gemeinsame Tätigkeiten. Dies können beispielsweise Abwasser- oder Abfallverbünde sein. Auch von Gemeinden gemeinsam getragene Organisationen wie Naturparks oder Biosphären gelten als Plattformen. Labels wie z.B. «Energiestadt» werden jedoch nicht gefördert, da diese bereits durch bestehende Förderungsinstrumente unterstützt werden.
Art. 231 Gesuch
Die Kantone, Gemeinden oder deren Plattformen müssen beim BAFU jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres ein Gesuch um Finanzhilfe einreichen (Abs. 1). Absatz 2 präzisiert die Angaben des Gesuches. Kantone müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 nachweisen, ob und in welcher Höhe ein Kredit für die zu ergreifende Massnahme vorliegt (Abs. 3). Damit soll sichergestellt werden, dass die Kantone auch einen eigenen Beitrag zur Förderung leisten.
Art. 232 Entscheid und Auszahlung
Das BAFU entscheidet gestützt auf die Gesuche über die Ausrichtung der Finanzhilfen an Kantone, Gemeinden oder deren Plattformen (Abs. 1). Es besteht kein Anspruch auf Fördermittel. Bei der Vergabe der Mittel werden die Massnahmen prioritär behandelt, die das beste Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die Verminderung von Treibhausgasemissionen aufweisen (Abs. 2).
Das BAFU sichert die Finanzhilfen den Gemeinden oder deren Plattformen mittels Verfügung zu (Abs. 3). Die Verfügung regelt die Höhe des Beitrags (Bst. a), die anrechenbaren Kosten (Bst. b).
Für Finanzhilfen an die Kantone ist gemäss Artikel 7 Buchstabe i SuG eine Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen abzuschliessen. Die Finanzhilfen sollen dann als Globalbeiträge gewährt werden. Absatz 4 präzisiert, welche Inhalte eine Programmvereinbarung aufweisen muss. Eine angemessene kantonale Beteiligung soll sichergestellt werden.
Die Dauer der Programmvereinbarung beläuft sich in der Regel auf vier Jahre (Abs. 5). Gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 83 CO2-Gesetz legt das Parlament ab spätestens 2025 die Verwendungszecke resp. den Höchstbetrag der Finanzhilfen in einem Bundesbeschluss samt entsprechender Vierjahresbotschaft fest. Ab diesem Zeitpunkt sollen Programmvereinbarungen und Vierjahresbotschaft synchron sein. Für die drei Jahre zwischen 2022 und 2024 sind ausnahmsweise auch Programmvereinbarungen möglich, welche nur zwei oder drei Jahre betragen.
Mit den Mitteln aus dem Klimafonds können höchstens 50 Prozent der Kosten pro Massnahme finanziert (Abs. 6) und jährlich ausbezahlt (Abs. 7) werden. Die restlichen Mittel muss der Gesuchsteller selber erringen. Bei der Festlegung der Höhe des Beitrags aus dem Klimafonds wird die erzielbare Verminderung der Treibhausgasemissionen der Massnahme berücksichtigt. Je höher die erzielten Verminderungen, umso grösser kann der Anteil aus dem Klimafonds ausfallen. Damit soll eine maximale Wirkung mit den Geldern aus dem CO2-Gesetz erreicht werden.