Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Treibhausgasinventar ausgewiesen. Bei der Zielerreichung wird jedoch nur die Differenz zu einem Referenzniveau angerechnet. Diese Differenz entspricht der international anrechenbaren Senkenleistung, welche auch auf nationaler Ebene als Emissionsreduktion angerechnet wird.

Im Ausland erzielte Emissionsreduktionen und Senkenleistungen werden bei der Überprüfung der Zielerreichung angerechnet, wenn sie den Anforderungen an internationale Bescheinigungen entsprechen (Art. 105 ff.) und zur Erfüllung der Kompensationspflicht nach Artikel 99 eingereicht wurden. Analog dazu ist auch die Netto-Bilanz des Handels mit Emissionsrechten zwischen dem Schweizer und dem Emissionshandelssystem der EU anrechenbar, sofern mit der EU entsprechende Abrechnungsmodalitäten, konform mit dem Übereinkommen von Paris, vereinbart wurden.

Gemäss Artikel 77 Absatz 1 CO2-Gesetz können Emissionsrechte der Periode 2013–2020 in die Periode 2021–2030 übertragen werden. Unternehmen im Emissionshandelssystem können diese Emissionsrechte uneingeschränkt verwenden. Unter dem Übereinkommen von Paris verzichtet die Schweiz darauf, sich Gutschriften aus der zweiten Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls (2013–2020) anrechnen zu lassen. Damit soll deutlich gemacht werden, dass mit dem Übereinkommen von Paris ein neues, unabhängiges System geschaffen wurde, welches für alle Länder einen Neuanfang darstellt. Im Einklang mit diesem Vorgehen werden Emissionsrechte aus der Periode 2013–2020 für die Überprüfung der Zielerreichung des CO2-Gesetzes nicht berücksichtigt.

Nationale Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen und Speicherungen von Kohlenstoff im Inland ausgestellt (Art. 105 ff.). Diese Emissionsverminderungen und Senkenleistungen werden grundsätzlich in jenem Sektor und in jenem Jahr im Treibhausgasinventar abgebildet, in dem sie erzielt werden. Dadurch sind nationale Bescheinigungen für die Beurteilung der Zielerreichung nicht relevant. Gemäss Artikel 77 Absatz 3 CO2-Gesetz können zwar nationale Bescheinigungen, welche in den Jahren 2013–2020 ausgestellt wurden, zur Erfüllung der Kompensationspflicht im Zeitraum 2021–2025 verwendet werden. Für die Beurteilung der Zielerreichung gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz sind diese aber nicht anrechenbar, da die Reduktionsleistung bereits in den Jahren 2013–2020 im Treibhausgasinventar verbucht wurde.

Das Verminderungsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz wird im Jahr 2032 gestützt auf das Treibhausgasinventar 1990–2030 überprüft. Massgebend sind die darin ausgewiesenen Emissionen für das Jahr 1990. Emissionen des internationalen Flug- und Schiffsverkehrs werden nicht eingerechnet. Überprüft wird einerseits das Jahr 2030 und andererseits der Durchschnitt der Periode 2021–2030. Der Zielwert für das Jahr 2030 beträgt 50 Prozent der Emissionen des Jahres 1990. Der Zielwert für die durchschnittlichen Emissionen in der Periode 2021–2030 beträgt 65 Prozent der Emissionen des Jahres 1990.

Das Ziel ist erfüllt, wenn die Emissionen abzüglich der anrechenbaren Senkenleistung, einer allfälligen anrechenbaren Handelsbilanz zwischen den Emissionshandelssystemen der Schweiz und der EU sowie internationale Bescheinigungen, welche zur Erfüllung der Kompensationspflicht eingereicht wurden, geringer sind als die Zielwerte für 2030 und die Periode 2021–2030. An das Ziel des Jahres 2030 werden nur internationale Bescheinigungen angerechnet, welche für Verminderungen im Jahr 2030 ausgestellt wurden.

Gemäss Artikel 3 Absatz 2 CO2-Gesetz sollen mindestens drei Viertel der Emissionsreduktion im Jahr 2030 im Inland erzielt werden. Das heisst, der Inland-Zielwert für das Jahr 2030 beträgt 62,5 Prozent der Emissionen des Jahres 1990. Das Inland-Ziel ist erfüllt, wenn die Emissionen im Jahr 2030 abzüglich der anrechenbaren Senkenleistung geringer sind als der Inland-Zielwert.

Die Erreichung der Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 4 CO2-Gesetz wird ebenfalls gestützt auf die Daten des Treibhausgasinventars beurteilt. Die CO2-Statistik, welche jeweils vorgängig zum Treibhausgasinventar erstellt wird, dient zur Überprüfung der Zwischenziele der Brennstoffemissionen gemäss Artikel 122 Absatz 1 dieser Verordnung.