Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Der Bundesrat kann gemäss Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes42 den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen an ein Departement delegieren; bei Verträgen von beschränkter Tragweite an eine Gruppe oder ein Bundesamt. Im Einklang mit dieser Bestimmung regelt der neue Artikel 249 die Kompetenzdelegation ans UVEK für die Genehmigung von Beschlüssen des Gemischten Ausschusses mit beschränkter Tragweite, die technisch-administrative Angelegenheiten betreffen und zusätzlich von untergeordneter Tragweite sind (vgl. beispielhafte Auflistung im obigen Absatz). Dies entlastet den Bundesrat und verkürzt das Genehmigungsverfahren für die entsprechenden Beschlüsse. Alle anderen Beschlüsse von beschränkter Tragweite sollen weiterhin durch den Bundesrat oder das Parlament genehmigt werden (z.B. solche, die Verordnungsanpassungen nach sich ziehen) unter Berücksichtigung der üblichen Vernehmlassungsverfahren.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 250 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die CO2-Verordnung vom 30. November 2012 wird aufgehoben.

Art. 251 Änderung anderer Erlasse

Neben der CO2-Verordnung werden andere Erlasse geändert; so die Energieverordnung, die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister, die Verordnung über Geoinformationen, die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Verordnung über die Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen (vgl. Anh. 28).

Art. 252 Teilnahme am EHS

Die zur Teilnahme verpflichteten Betreiber von Anlagen, welche nach bisherigem Recht bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen haben, nehmen weiterhin am EHS teil und müssen sich nicht mehr beim BAFU melden. Die ausgestellte Teilnahmeverfügung bleibt in Kraft. Das Monitoringkonzept bleibt ebenfalls gültig, sofern es weiterhin aktuell ist (Abs. 1).

Betreiber von Anlagen, welche nach bisherigem Recht bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen haben und die die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder Artikel 47 Absatz 1 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung dauerhaft nicht mehr erfüllen, können den Austritt aus dem EHS per 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 beantragen (Abs. 2). Da diese Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen zur Teilnahme am EHS nicht mehr erfüllen, sind sie nicht mehr verpflichtet, ein Monitoringkonzept (Art. 63) oder einen Monitoringbericht (Art. 64) einzureichen. Wird der Austritt nicht beantragt, so verbleiben sie im EHS.

Betreiber von Anlagen, die nach bisherigen Recht bereits ab dem 1. Januar 2021 eine Ausnahme vom EHS (Opt-out) beantragt haben, können den entsprechen Antrag bis spätestens am 28. Februar 2022 zurückziehen, um ab dem 1. Januar 2022 am EHS teilzunehmen (Abs. 3). Das Monitoringkonzept nach Artikel 63 Absatz 1 ist bis zum 31. März 2022 zur Genehmigung einzureichen (Abs. 5). Erfolgt die Meldung verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2022 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 51 Absatz 2 und damit aus der zurückbehaltenen Menge für neue Teilnehmer oder für EHS-Teilnehmer mit starken Wachstum oder neuen Zuteilungselementen, kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte in der Rangfolge wie ein neuer Teilnehmer nach Artikel 51 Absatz 4 Buchstabe d behandelt. In Abweichung von Artikel 51 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

42 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG); SR 172.010