Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Ein Betreiber von Anlagen, der nach bisherigem Recht bereits im Jahr 2021 am EHS teilgenommen hat, die Voraussetzung nach Artikel 46 Absatz 1 erfüllt und ab dem 1. Januar 2022 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden will, kann in Abweichung zu Artikel. 46 Absatz 1 bis zum 28. Februar 2022 beantragen, dass er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr am EHS teilnimmt. Nahm er weniger als drei Jahre am EHS teil, ist die Übernahme der Kosten für Berechnung und Verifizierung der kostenlosen Zuteilung durch den Bund nicht verhältnismässig und werden ihm in Rechnung gestellt (Abs. 4).

Art. 253 Im EHS nicht berücksichtigte Anlagen

Kehrichtverbrennungsanlagen werden ab dem 1. Januar 2024 ins EHS einbezogen, falls bis dahin keine angemessene Branchenlösung zustande kommt. Das UVEK wird dem Bundesrat die Aufhebung dieses Artikels beantragen, wenn eine Vereinbarung zwischen der Branche und dem UVEK zustande kommt, die eine angemessene Reduktion der verursachten Treibhausgasemissionen und eine Verbesserung der Effizienz der Kehrichtverbrennungsanlagen gewährleistet. In diesem Fall würde die Anlagekategorie «Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW» entsprechend mit dem Zusatz «ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA43 ist» in Anhang 8 angepasst.

Art. 254 Verminderungsverpflichtung vor 2022

Für die Prüfung der Monitoringdaten 2021, das Ausstellen der Bescheinigungen bis 2021 und den Abschluss der Verpflichtungsperiode 2013–2021 gelten die dazu relevanten Artikel die bisherigen CO2- Gesetzgebung (Abs. 1).

Infolge der Corona-Krise werden viele Betreiber von Anlagen den Reduktionspfad voraussichtlich auch für das Jahr 2021 unterschreiten und Minderemissionen ausweisen. Die für 2020 beschlossene Entlastungsmassnahme wird deshalb bis Ende 2021 weitergeführt. Aus diesem Grund soll mit dieser Übergangsbestimmung die Regel, dass eine Unterschreitung um 3 mal 10 Prozent oder einmal 30 Prozent eine Anpassung der Verminderungsverpflichtung auslöst, auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden. Einzig beim Anschluss an Fernwärme oder der Schliessung von Anlagen wird das Emissionsziel sowie das Massnahmenziel angepasst oder frühzeitig pro rata temporis abgeschlossen (Abs. 3). Betreiber von Anlagen, die ihren Reduktionspfad überschreiten, sind von dieser Bestimmung weiterhin nicht betroffen.

Der Antrag für die Umwandlung von Gutschriften der Jahre 2008–2012 in Bescheinigungen ist spätestens bis am 31. Dezember 2022 beim BAFU einzureichen (Abs. 4), das Gesuch zur Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen der Jahren 2013–2021 bis spätestens am 31. Dezember 2023 (Abs. 5). Betreiber von Anlagen, die 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen hatten, im Jahr 2021 den Reduktionspfad jedoch um 30 Prozent unterschreiten, erhalten keine Bescheinigungen, ausser sie können darlegen, dass die Emissionsreduktion auf Massnahmen zurückzuführen ist

(Abs. 2). Werden die Fristen nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt.

Art. 255 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ab 1.1.2022

Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 eine Verminderungsverpflichtung eingehen und von der CO2-Abgabe befreit werden wollen, müssen bis am 1. Februar 2022 das Gesuch über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE) einreichen (Bst. a). Im Gesuch sind die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 anzugeben (Bst. b).

43 SR 814.600 Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)