Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Immobiliensektor (Verwalter, Eigentümer, Versicherungsgesellschaften usw.), haben das BFS veranlasst, in dieser Richtung tätig zu werden. Das BFS schlägt daher vor, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, wodurch die Wohnungsidentifikator (EWID) im E-Government positioniert werden kann.

Das Baudatum (oder der Bauzeitraum) gehört ebenfalls zu den Basisdaten, die für eine effiziente Nutzung der Wohnungsdaten erforderlich sind. Die Änderung auf die Stufe A der Grundstücke bei Wohnungen und Stockwerkeigentum gehen mit den oben erwähnten Massnahmen einher. Dies stellt kein Problem dar, da diese Daten bereits bei der amtlichen Vermessung frei zum Herunterladen zur Verfügung stehen. Diese vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den aktuellen Bundesstrategien; wie dem OGD, der Geobasisdaten und den Stammdaten.

Verordnung über Geoinformationen (GeoIV)

Anhang I

Räumliche Energieplanung findet heutzutage digital statt. Die Ergebnisse der Planung fallen als räumliche Daten, sogenannte Geodaten, an. Es ist im Interesse aller föderalen Stufen, dass diese digitalen Ergebnisse der räumlichen Energieplanungen gleich strukturiert und somit vergleichbar sind. Dies wird gewährleistet, in dem dieses Datenthema in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV) aufgenommen wird.

Energieverordnung (EnV)

Art. 39

Artikel 39 Absatz 4 EnV wird aufgehoben, da die Regelung, wann eine Zielvereinbarung als nicht eingehalten gilt, neu in Artikel 41 Absatz 3 des Energiegesetzes (EnG) enthalten ist.

Art. 48

Artikel 48 regelt neu nur noch die Rückzahlung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge im Zusammenhang mit den monatlichen Auszahlungen. Dessen Absatz 2, der die neu in Artikel 41 Absatz 3 EnG vorgesehene Folge der Nichteinhaltung der Zielvereinbarung enthielt, wird deshalb aufgehoben und die Sachüberschrift entsprechend geändert.

Art. 48a Ersatzleistung bei Nichteinhalten der Zielvereinbarung

Der neue Artikel 48a regelt Einzelheiten betreffend die Ersatzleistung bei Nichteinhalten der Zielvereinbarung, soweit diese nicht bereits im EnG enthalten sind.

Art. 54

Der Artikel dient primär der marktnahen Innovationsförderung von Energietechnologien. Die Voraussetzungen für eine Förderung werden in diesem Sinne konkretisiert. Bisher wurden relevante Evaluationskriterien in der Vollzugsweisung definiert, was neu, aus Gründen der Transparenz und der Klarheit, in der Verordnung gemacht wird.

Art. 59 Abs. 1

Die Termine u.a. für die Berechnung der definitiven Globalbeiträge, den Versand der Verfügungen und die unterjährige Rückverteilung liegen sehr eng beieinander. In dieser kurzen Zeit sind vorgängig sämtliche Berichte der Kantone zu plausibilisieren und zu bereinigen. Aus diesen Gründen wird die Frist zur Einreichung der Berichterstattung der Kantone an den Bund um zwei Wochen auf den 15. März vorgezogen.