Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 60 Abs. 1
Der Kanton ist für die Umsetzung des Programmes verantwortlich und haftet für Verpflichtungen, die er in seinem Namen im Rahmen seines Förderprogramms eingeht. Dies beinhaltet auch die vom Bund erhaltenen Globalbeiträge. Dieser Grundsatz steht bereits in der Prozessbeschreibung des BFE, welche den Kantonen den Prozess der Globalbeiträge im Detail beschreibt und wird der Vollständigkeit halber in die Verordnung aufgenommen.
Art. 61
Neu sind für die Bestimmung der Beiträge nicht mehr die nichtamortisierbaren Mehrkosten, sondern die nichtamortisierbaren Kosten ausschlaggebend. Der Artikel wird in diesem Sinne angepasst, mit dem Ziel, die anrechenbaren Kosten möglichst fair, transparent für alle gleich, festlegen zu können. Dies wird nötig, da mit der neuen Formulierung im Gesetz (max. 50 Prozent der Projektkosten) keine natürliche Begrenzung mehr gesetzt ist. Durch die Konkretisierungen in der Verordnung wird vermieden, dass ein Anreiz geschaffen wird, immer möglichst hohe Kosten auszuweisen.
Im Fokus für die Förderung steht die Innovation und es sollen nur Kosten angerechnet werden können, welche direkt in Zusammenhang mit der Entwicklung und der Erprobung der innovativen Aspekte stehen, und zur zweckmässigen Umsetzung über die Laufdauer erforderlich sind. Ein Vorhaben soll so gross wie nötig aber so klein wie möglich sein, so dass ein gutes Kosten/Nutzenverhältnis resultiert und die Erprobung und der geforderte Erkenntnisgewinn im Zentrum steht.
Der Artikel verfolgt weiterhin das primäre Ziel, die energie- und klimapolitischen Ziele des Bundes zu unterstützen, dies mit Pilot-und Demonstrationsanlagen, Feldversuchen und Analysen, die eine genügend grosse Erfolgswahrscheinlichkeit und ein wirtschaftliches Potential aufweisen und somit einen relevanten Beitrag leisten können.
Art. 63
Gemäss Antwort des Bundesrates zur Motion 17.4299 «Globalbeiträge auch für kommunale Förderprogramme im Energiebereich» ist es denkbar, dass Bezirke, Gemeinden oder Dritte einen Teil an das kantonale Budget beisteuern. Diese Möglichkeit resp. die entsprechenden Voraussetzungen werden neu in die Energieverordnung aufgenommen. Die entsprechenden Mittel des kantonalen Budgets müssen unabhängig von ihrer Herkunft aber verbindlich, unwiderruflich und im ganzen Kanton gleichberechtigt dem kantonalen Förderprogramm zur Verfügung stehen, damit sie an das globalbeitragsberechtigte Budget angerechnet werden können. Die Fördertatbestände müssen im ganzen Kanton identisch angeboten werden. Einzig die Förderbeiträge dürfen sachlich begründet innerhalb des Kantons variieren. Unternehmensspezifische Förderbeiträge sind nicht erlaubt.
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
Art. 3
In Artikel 3 Absatz 1 der UVPV wird der Begriff «Klimaschutz» ergänzt. Damit wird die Überprüfung der Klimawirkungen im Rahmen der UVP neu explizit vorgegeben.
Gebührenverordnung BAFU
Anhang Ziff. 10
Melden sich Luftverkehrsunternehmen nicht vor ihrem ersten Abflug nach Artikel 138, berechnet das BAFU die Kosten für den Mehraufwand. Die Grundgebühr beträgt 50 Franken, ein zusätzlicher Aufwand zur Vervollständigung der Registrierung erfolgt nach Zeitaufwand.