Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht

Für die Erfüllung der Kompensationspflichten der Jahre 2022 bis einschliesslich 2029 können kompensationspflichtige Personen sowohl nationale als auch internationale Bescheinigungen abgeben, die für Emissionsverminderungen der Jahre 2021 bis einschliesslich 2030 ausgestellt werden (Abs. 5). Zusätzlich dürfen sie für die Erfüllung der Kompensationspflicht der Jahre 2022–2025 nationale Bescheinigungen verwenden, die für Emissionsverminderungen der Jahre 2013–2020 ausgestellt wurden (Bst. a). Im Zieljahr 2030 hingegen können nur Emissionsverminderungen und Senkenleistungen berücksichtigt werden, die im selben Jahr erbracht wurden (Bst. c). Damit wird sichergestellt, dass das Verminderungsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz auch tatsächlich im Jahr 2030 erreicht wird.

Wie bisher sind sämtliche Kosten pro kompensierter Tonne CO2 transparent auszuweisen (Abs. 6). Für die Beurteilung, ob die Kompensationskosten die gesetzliche Obergrenze von 10 Rappen pro Liter Treibstoff für die Jahre 2022–2024 bzw. 12 Rappen pro Liter Treibstoff für die Jahre 2025 bis einschliesslich 2030 übersteigen, sind die durchschnittlichen Kompensationskosten aller Projekte während der gesamten Dauer der Kompensationspflicht relevant. Die Kosten einer allfälligen Ersatzleistung nach Artikel 32 CO2-Gesetz sind darin nicht enthalten. Es muss ersichtlich sein, wie sich die Kosten zusammensetzen (z.B. Aufteilung in Betriebs- und Entwicklungskosten). Die Anfangsinvestitionen (Projektentwicklungskosten) sind von den Projektbetriebskosten zu unterscheiden und auf die ganze Dauer der Kompensationspflicht bis 2030 umzulegen.

Für jeden Kompensationspflichtigen werden in der vom BAFU geführten Datenbank Informationen über den Umfang der Kompensationspflicht, die Menge der noch nicht zur Kompensation verwendeten nationalen und internationalen Bescheinigungen, die Menge der bereits abgegebenen nationalen und internationalen Bescheinigungen und die Angaben über die Kosten je kompensierter Tonne CO2 verwaltet (Abs. 7).

Art. 104 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

Die Kompensationspflicht gilt als nicht erfüllt, wenn die Anforderungen aus Artikel 103 nicht erfüllt werden und nur nationale Bescheinigungen abgegeben oder nur biogene Treibstoffe eingeführt oder die 3 Prozent durch Massnahmen im Verkehr nicht erreicht werden.

Wird die Kompensationspflicht nicht fristgemäss oder nicht vollständig erfüllt, setzt das BAFU eine angemessene Nachfrist (Abs. 1). Die Dauer der Nachfrist ist abhängig von der Menge der fehlenden Kompensationsleistung. Sie beträgt maximal 12 Monate. Die Erfüllung der gesamten Kompensationspflicht wird zum letzten Jahr der jeweiligen Durchschnittsperioden (2024, 2027 und 2029) beurteilt.

Erfüllt eine kompensationspflichtige Person die Kompensationspflicht auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, so sind pro nicht kompensierte Tonne CO2 im Inland 320 Franken und im Ausland 100 Franken geschuldet. Zudem ist pro nicht kompensierte Tonne CO2 eine internationale Bescheinigung abzugeben. Für die Einforderung der Ersatzleistung erlässt das BAFU eine Verfügung (Abs. 2). Die internationalen Bescheinigungen sind bis am 1. Juni des Folgejahres nach Eröffnung der Verfügung zur Zahlung der Ersatzleistung nachzureichen (Abs. 4). Wird die Zahlungsfrist für die Ersatzleistung nicht eingehalten, wird wie bisher zusätzlich ein Verzugszins geschuldet, dessen Höhe das EFD festlegt (Abs. 3).

2. Abschnitt: Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen und Speicherungen von Kohlenstoff im In- oder Ausland

Art. 105 Anforderungen an nationale und internationale Bescheinigungen

Das BAFU stellt für ein emissionsverminderndes Projekt oder Programm im Inland nationale oder im Ausland internationale Bescheinigungen aus, sofern dieses die Anforderungen nach Artikel 105 erfüllt (Abs. 1). Die Anforderungen gelten sinngemäss auch für Projekte oder Programme zur Speicherung von Kohlenstoff (vgl. Erläuterungen zu Art. 106).