Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Im Interesse der klimapolitischen Ziele gilt es, nur Kompensationsprojekte zuzulassen, welche die Emissionen der Schweiz zusätzlich und dauerhaft reduzieren, die Energieeffizienz steigern sowie die Verwendung fossiler Energieträger und energieintensiver Produkte substituieren. Dementsprechend können nur für die Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt werden, die nicht nach Anhang 19 und Anhang 20 ausgeschlossen sind (Abs. 1 Bst. a). Für zugelassene Verminderungen können Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn gemäss Absatz 1 Buchstabe b glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass Projekte oder Programme ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich sind (Ziff. 1). Der Nachweis dieser finanziellen Zusätzlichkeit umfasst in jedem Fall eine Wirtschaftlichkeitsanalyse; er kann auch eine Analyse von weiteren Hemmnissen beinhalten. Die Gesuchstellende muss zudem nachweisen, dass die im Projekt verwendete Technologie dem Stand der Technik im Inland oder im Ausland entspricht (Ziff. 2). Ausnahmen bestehen für grosse und international tätige Industriebetriebe im Ausland (vgl. Erläuterungen zu Anhang 20). Der Stand der Technik entspricht normalerweise den Anforderungen und Berechnungsmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der einschlägigen Fachorganisationen. Zudem muss die Anforderung der Zusätzlichkeit der Emissionsverminderung für die Projekte im In- und Ausland nachgewiesen werden (Ziff. 3). Die von einem Projekt oder Programm erzielte Emissionsverminderung muss jeweils zusätzlich zum «business-as-usual» sein. Der Nachweis erfordert eine hypothetische, im Rahmen jedes Projektes zu definierende Referenzentwicklung. In der Berechnung der Referenzentwicklung sind alle relevanten Bestimmungen in Betracht zu ziehen, welche die zulässigen und realistisch zu erwartenden Emissionen innerhalb der Systemgrenzen des Projektes oder Programmes beeinflussen. Bei Projekten und Programmen im Ausland sind unter anderem die nationalen Klimaziele (Nationally Determined Contributions) und langfristigen Klimastrategien der Partnerstaaten zu berücksichtigen. Die Reduktionsleistung wird im Vergleich zu dieser Referenzentwicklung nachgewiesen. Bescheinigungen werden nur dann ausgestellt, wenn das Projekt oder Programm die relevanten Bestimmungen und Normen einhält (Ziff. 4). Um Zielkonflikte zu vermeiden, ist summarisch darzustellen, wie die relevanten Bestimmungen eingehalten werden.

Projekte im Ausland müssen zudem darstellen, wie sie den in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b CO2-Gesetz geforderten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort leisten und nicht mit negativen ökologischen oder sozialen Folgen verbunden sind (Ziff. 5). Dieser Beitrag muss durch den Partnerstaat bestätigt werden.

Nach Absatz 1 Buchstabe c erbringt der Gesuchsteller Nachweise über die Nachweis- und Quantifizierbarkeit der Emissionsverminderung (Ziff. 1). Sie stellt in diesem Zusammenhang dar, dass das Projekt oder Programm messbare zusätzliche Treibhausgasverminderungen bewirkt. Diese Emissionsverminderungen müssen konservativ berechnet werden (Ziff. 2). Das heisst, die Gesuchstellende muss für ihr Projekt oder Programm aufzeigen, dass eine wesentliche Überschätzung der Emissionsverminderungen vermieden wird.

Im Übrigen dürfen die geplanten Projekte und Programme nicht zu Mehremissionen aus anderen Quellen oder zu einer Verminderung von Senken führen (Abs. 1 Bst. d). Steigen die weltweiten Emissionen infolge einer solchen Verlagerung der Emissionen («Carbon leakage»), werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Emissionsverminderungen werden nur dann bescheinigt, wenn das entsprechende Gesuch spätestens drei Monate nach Beginn der Umsetzung des Projekts oder Programms eingereicht wurde (Bst. e). Projekte können nur bescheinigungsfähige Emissionsverminderungen generieren, solange sie noch nicht beendet sind (Bst. f).

Gemäss Absatz 2 werden Bescheinigungen neu auch ausgestellt, wenn die erzielten Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen im Gesuch noch unzureichend quantifiziert werden können, wenn nach Artikel 108 projektbegleitend eine wissenschaftliche Studie durchgeführt wird.

Für Emissionsverminderungen, die im EHS oder zum EHS gleichwertigen Verminderungen erzielt werden, werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt (Abs. 3). Betreiber von Anlagen, welche sich