Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Erfüllung der Kompensationspflicht anerkannt werden (Abs. 2). Die betreffenden Bescheinigungen werden gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person auf ihr Konto zurück überwiesen (Bst. a). Sie muss als Ersatz eine äquivalente Menge an gültigen Bescheinigungen abgeben (Bst. b). Eine Ersatzleistung ist nicht vorgesehen, solange die Kompensationspflicht erfüllt wird. Ansonsten greifen die allgemeinen Bestimmungen nach Artikel 104. Es können Bescheinigungen aus dem Jahr nachgereicht werden, in dem die Bescheinigungen ursprünglich abgegeben wurden (Abs. 3). Gekennzeichnete Bescheinigungen, die nicht mehr an die Kompensationspflicht anrechenbar sind, können für anderweitige Zwecke verwendet werden.

Im Ausland werden nur Massnahmen zur Erhöhung der Senkenleistungen in geologischen Senken zugelassen (Abs. 5). Biologische Senken im Ausland können keine Bescheinigungen generieren, da das Risiko einer Umkehrung der Speicherung zum Beispiel infolge anderweitiger Landnutzung oder Naturereignissen nicht abgesichert werden kann. Wird eine Umkehrung der Kohlenstoffspeicherung festgestellt, muss dies dem BAFU umgehend mitgeteilt werden. Um die Speicherung des Kohlenstoffs auch nach einem allfälligen Projektende auszuweisen, sind für das Jahr 2030 ein Monitoring- und Verifizierungsbericht einzureichen (Abs. 6). Das gilt auch, wenn das Projekt zu diesem Zeitpunkt bereits beendet wurde. Erfolgt dies nicht, wird davon ausgegangen, dass eine Umkehrung eingetreten ist. Alle Bescheinigungen aus diesem Projekt werden gekennzeichnet und nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht anerkannt.

Für die Speicherung von Kohlenstoff in Holzprodukten gilt Artikel 106 nicht (Abs. 4).

Art. 107 Programme

Wie bisher können Projekte zu Programmen zusammengefasst werden. Dies gilt für Projekte sowohl im Inland als auch im Ausland. Die in einem Programm zusammengefassten Projekte müssen neben der Emissionsverminderung oder der Speicherung von Kohlenstoff einen gemeinsamen Zweck verfolgen und vorgängig festgelegte Technologien einsetzen (Abs. 1 Bst. a und b).

Die Projekte eines Programms müssen die Anforderungen nach Artikel 105 oder 106 einhalten (Bst. c). Sie können sich aber in Bezug auf die Methode für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen (Berechnungsvorschriften, Zusätzlichkeit und Monitoring) unterscheiden. Diesen Unterschieden wird durch die Definition geeigneter Aufnahmekriterien für alle Typen von Projekten im Programm Rechnung getragen (Art. 110 Abs. 2 Bst. f). In ein laufendes Programm dürfen nur Projekte aufgenommen werden, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde (Abs. 1 Bst. d). Sie sind vor der Umsetzung beim Programm anzumelden. Der Umsetzungsbeginn der Projekte eines Programms entspricht demjenigen bei eigenständigen Projekten (siehe Erläuterungen zu Art. 105 Abs. 5). Die Vorgehensweise bei der Anmeldung von Projekten wird in der Beschreibung des Programms festgelegt. Der Programmbeschreibung wird eine Vorlage für das Formular zur Anmeldung neuer Projekte beigelegt. Programme, welche am Ende der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt enthalten, werden als solches weitergeführt und müssen die entsprechenden Anforderungen erfüllen (Abs. 2). In der Praxis gilt diese Regelung einzig für Programme im Inland, welche den Ablauf der ersten Kreditierungsperiode erreichen und eine zweite Kreditierungsperiode beantragen. Alle neuen Projekte im Ausland werden sich bis zum Jahr 2030 in ihrer ersten Kreditierungsperiode befinden. Da die bisherigen Vorhaben in der Regel die gleichen Anforderungen wie Projekte erfüllen, werden die Begrifflichkeiten vereinheitlicht (ehemals genannte Vorhaben, die Teil eines Programms sind, werden als Projekt bezeichnet).

Art. 108 Wissenschaftliche Begleitung

Gemäss Artikel 105 Absatz 2 können Projekte oder Programme, bei denen Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen nicht ausreichend quantifiziert werden können, dennoch nationale oder internationale Bescheinigungen erhalten, wenn projektbegleitende Massnahmen ergriffen werden (Abs. 1). Die potenzielle Wirkung des Projekts muss nachweisbar und die eingesetzte Technologie erprobt sein, nicht aber der Umfang der erzeugten Emissionsverminderungen. Eine wissenschaftliche Begleitung soll mittelfristig Unsicherheiten bei der der Quantifizierung der Wirkung vermindern, aber nicht Forschungs-