Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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unaufgefordert und unverzüglich sämtliche Änderungen (z. B. Austritt eines zugelassenen Fachexperten) mit, welche die Zulassung betreffen. Bei Änderungen ist wiederum nachzuweisen, dass die fachlichen und personellen Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

Die VVS ist dafür verantwortlich, dass die fachliche Eignung der VVS bestehen bleibt, indem die gemeldeten Fachexperten fachlich korrekte Validierungs- und Verifizierungsberichte erstellen sowie die Empfehlungen und Vorgaben des BAFU umsetzen. Das BAFU überprüft die Anforderungen regelmässig, indem es die eingereichten Berichte auf ihre Qualität prüft.

Bestehen Anzeichen, dass die Anforderungen an die Zulassung, z.B. die fachliche Eignung, nicht mehr erfüllt werden, kann das BAFU Massnahmen zur Behebung der Mängel definieren (Abs. 2). Die VVS ist verpflichtet, dem BAFU entsprechende Auskünfte zu erteilen und an der Definition der die VVS verpflichtenden Massnahmen mitzuwirken. Werden die Anforderungen weiterhin nicht erfüllt und den definierten Massnahmen nicht nachgekommen, kann das BAFU die Zulassung entziehen.

Art. 110 Projekt- und Programmbeschreibung und Validierung

Bevor ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen beim BAFU eingereicht werden kann, muss das Projekt oder Programm zur Qualitätssicherung durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle geprüft werden (Validierung). Die Validierung erfolgt auf Kosten der Gesuchstellenden (Abs. 1).

Der Validierungsstelle sind alle Angaben in einer Projekt- oder Programmbeschreibung zu machen, die zur Beurteilung der Anforderungen nach Artikel 105 oder 106 erforderlich sind. Absatz 2 regelt im Detail, welche spezifischen Angaben in dieser Projekt- oder Programmbeschreibung enthalten sein müssen.

Die Gesuchstellende reicht der Validierungsstelle eine Projekt- oder Programmbeschreibung in der vom BAFU vorgegebenen Form (Abs. 7 Bst. a) ein. Die Projekt- oder Programmbeschreibung soll es der Validierungsstelle ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 105, 106 und 107 zu überprüfen (Abs. 5). Dabei handelt es sich unter anderem um eine Beschreibung der geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Speicherung von Kohlenstoff sowie die dazu eingesetzten Technologien. Darüber hinaus sind auch Angaben über die voraussichtliche Dauer des Projekts oder des Programms und seinen Projekten zu machen. Diese wird grundsätzlich von den Gesuchstellenden festgelegt. Zudem enthält die Projekt- oder Programmbeschreibung eine Beschreibung der Systemgrenzen und aller relevanten Emissionsquellen und Treibhausgase (inkl. Leakage), den Umfang der pro Kalenderjahr erwarteten Emissionsverminderungen und deren Berechnungsmethode sowie Angaben zur allgemeinen Finanzierungsstruktur des Projekts oder Programms. Dabei sind insbesondere die Finanzierungsstrukturen für das ausgewählte Referenzszenario sowie das Projekt- oder Programmszenario auszuführen, um die finanzielle Zusätzlichkeit nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 beurteilen zu können.

Darüber hinaus enthält die Projektbeschreibung die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–i. Für Projekte oder Programme im Ausland sind Angaben einzureichen, die eine Überprüfung des Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort erlauben (Bst. i Ziff. 1). Die dafür durch den Gesuchsteller gewählten Indikatoren zeigen die Beiträge zu den Nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen auf. Die vorgeschlagenen Indikatoren werden für jedes Projekt und in Koordination mit der zuständigen Behörde im Partnerstaat auf ihre Plausibilität geprüft. Zudem zeigt die Gesuchstellende auf, wie sie das Risiko von negativen ökologischen oder sozialen Folgen im Rahmen des Projektes oder Programmes minimiert. Des Weiteren ist der Validierungsstelle für Projekte oder Programme im Ausland ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit einzureichen. Hierbei soll ebenfalls aufgezeigt werden, wie eine institutionelle Fortführung des Projektes oder Programmes vorgesehen wird und der langfristige Betrieb des Projektes oder Programms nach dem Ende der Kreditierungsperiode gesichert ist (Bst. i Ziff. 2).

Falls die Gesuchstellende die Möglichkeit genutzt hat, beim BAFU eine Projektskizze für eine (unverbindliche) Ersteinschätzung einzureichen (Abs. 3), sind sowohl die eingereichte Projektskizze als auch die Einschätzung der Geschäftsstelle Kompensation des BAFU und des BFE der Validierungsstelle weiterzugeben.