Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Bei einem Wärmeverbund-Projekt oder einem Deponiegas-Projekt prüft die Validierungsstelle zudem, ob das Projekt oder ein Teilbereich davon unter den Geltungsbereich der verpflichtenden Standardmethoden fällt (Abs. 4), welche für diese Projekttypen die Art des Monitoringkonzepts (Abs. 2 Bst. c), die Berechnung der Referenzentwicklung (Bst. d) und der erwarteten Emissionsverminderungen (Bst. e) seit dem 1. November 2018 verbindlich festlegen. Diese Standardisierung senkt einerseits die Entwicklungskosten für die Gesuchstellende und verbessert andererseits die Gleichbehandlung der Projekte. Projekte und Programme, die nicht in den beschriebenen Geltungsbereich fallen, können wie bisher eigene Methoden verwenden. Bei Wärmeverbund-Projekten, die unter den Geltungsbereich der verpflichtenden Standardmethoden fallen, kann neu Wärme berücksichtigt werden, für die einer Anlage im EHS Emissionsrechte zugeteilt wurden. Um Doppelzählungen auszuschliessen, sind diese Emissionsrechte im Referenzszenario und im Projektszenario des Kompensationsprojektes als Emissionen zu berücksichtigen.
Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen. Dabei führt sie insbesondere aus, welche Schlussfolgerungen sie zieht und welche Daten, Dokumente und Angaben der Gesuchstellenden dieser Einschätzung zugrunde liegen (Abs. 6). Sie dokumentiert ebenfalls den Austausch mit der Gesuchstellenden während der Validierung in Form von Fragen und Antworten und hält Empfehlungen für Auflagen bei der Bewilligung des Projekts oder Programmes fest.
Art. 111 Gesuch um Bewilligung von Projekten oder Programmen
Die Gesuchstellende reicht das Gesuch um Bewilligung von Projekten oder Programmen über das elektronische Informations- und Dokumentationssystem beim BAFU ein. Das Gesuch umfasst neben dem Validierungsbericht die Projekt- oder Programmbeschreibung (Abs. 1). Bei Projekten oder Programmen im Ausland reicht die Gesuchstellende zusätzlich die Bewilligung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat ein (Abs. 2), bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung (Art. 108) muss zusätzlich das Konzept für die projektbegleitenden Messungen eingereicht werden (Abs. 3). Das BAFU kann von der Gesuchstellenden zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt (Abs. 4).
Art. 112 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms
Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BFE gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Angaben nach Artikel 111, ob das Projekt oder Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist (Abs. 1), Emissionen zu vermindern oder Kohlenstoff zu speichern. Der Entscheid stellt keinen Anspruch auf eine Ausstellung von Bescheinigungen dar. Die Anzahl Bescheinigungen wird erst während der Umsetzung des Projekts oder Programms ersichtlich. Das Ergebnis der Validierung wird als Empfehlung in den Entscheidungsprozess einbezogen.
Bei Projekten und Programmen im Ausland soll der positive Entscheid der Investitionssicherheit dienen, da auf dessen Basis zukünftig Bescheinigungen erzeugt werden können. Sollte der Partnerstaat die Nutzung der Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff beschränken, berücksichtigt das BAFU dies bei seinem Entscheid und legt, sofern erforderlich, Kriterien oder Bedingungen für die Gültigkeit der Bewilligung fest (Abs. 2). Als Beispiel könnte ein Partnerstaat die Laufzeit auf die Umsetzungsperiode eines NDC beschränken. Solche Bedingungen sind im Eignungsentschied durch das BAFU zu vermerken und entsprechend bei der Ausstellung von Bescheinigungen zu berücksichtigen.
Die Dauer der Gültigkeit eines Entscheids über die Eignung eines Projekts oder Programms wird als Kreditierungsperiode bezeichnet (Abs. 3). Wie bisher richtet sich die Dauer der Kreditierungsperiode nach dem Zeitpunkt des Umsetzungsbeginns des Projekts oder Programms. Sie endet unabhängig vom Umsetzungsbeginn spätestens am 31. Dezember 2030 oder an dem im Gesuch definierten Datum des Projektendes, sofern dies vorgelagert ist. Das BAFU bescheinigt somit auf Basis des Eignungsentscheids nur Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen, die ab dem Umsetzungsbeginn bis ma-