Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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ximal zum 31. Dezember 2030 eingetreten sind. Idealerweise werden Projekte nach Ablauf der Projektdauer aufgrund weiterer Massnahmen und Instrumente zur Emissionsverminderung dauerhaft selbsttragend (Art. 30 Abs. 2 CO2-Gesetz).

Art. 113 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

Der Nachweis der in der Monitoringperiode erzielten Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen wird mithilfe des validierten Monitoringkonzepts erbracht. Zu diesem Zweck erhebt die Gesuchstellende die erforderlichen Daten und hält sie in einem Monitoringbericht (Abs. 8 Bst. a) fest (Abs. 1).

Der Monitoringbericht wird auf Kosten der Gesuchstellenden durch eine unabhängige Verifizierungsstelle geprüft (Verifizierung). Zur Wahrung der Unabhängigkeit darf nicht die gleiche Stelle beauftragt werden, die die letzte Validierung durchgeführt hat (Abs. 2).

Die Verifizierungsstelle prüft, ob die im Monitoringbericht nachgewiesenen Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff den Anforderungen nach Artikel 105 resp. 106 entsprechen und tatsächlich erzielt wurden (Abs. 3). Sie prüft zudem die bewilligungsgerechte Umsetzung des Projektes oder Programmes. Bei Projekten und Programmen, mit denen Kohlenstoff gespeichert werden soll, müssen die Mengen des bereits eingelagerten und des in der Monitoringperiode neu gespeicherten Kohlenstoffs nachvollziehbar und überprüfbar ausgewiesen werden. Sie zeigen auf, dass das tatsächliche eingelagerte CO2 mit dem in der Projektbeschreibung dargestellten Modell übereinstimmt und keine nachweisbaren Leckagen von CO2 bestehen. Bei der Verifizierung von Programmen wird überprüft, ob die Projekte rechtmässig in ein Programm aufgenommen wurden. Die Prüfung von in einem Programm aufgenommenen Projekten erfolgt stichprobenartig, sofern eine Prüfung aller Projekte mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Bei der stichprobenartigen Prüfung ist sicherzustellen, dass die Wirkung der Projekte anhand einer repräsentativen Auswahl überprüft wird. Die Auswahl des repräsentativen Projekts wird in der Programmbeschreibung festgelegt und validiert (Art. 110 Abs. 2 Bst. f).

Die Verifizierungsstelle fasst ihre Prüfungsergebnisse in einem Verifizierungsbericht (Abs. 8 Bst. b) zusammen (Abs. 4). Die Gesuchstellende kann die zu verifizierende Monitoringperiode grundsätzlich frei wählen. Sie darf sich aber nicht über mehr als drei Kalenderjahre erstrecken. Die Emissionsverminderungen oder die Senkenleistungen sind allerdings im jeweiligen Monitoring- und Verifizierungsbericht separat pro Kalenderjahr auszuweisen. Projekte und Programme im Ausland weisen zudem den Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort gemäss dem bewilligten Monitoringkonzept aus. Dem BAFU sind mindestens alle vier Jahre ein Monitoringbericht gemeinsam mit dem dazugehörigen Verifizierungsbericht über das elektronische Informations- und Dokumentationssystem einzureichen (Abs. 5). Damit sollen die Transaktionskosten reduziert werden.

Für Projekte oder Programme mit wissenschaftlicher Begleitung sind die Monitoringberichte und dazugehörigen Verifizierungsberichte in jedem Kalenderjahr einzureichen (Abs. 6). Damit können die anfänglich bestehenden Unsicherheiten bei der Bestimmung der Emissionsverminderung oder Senkenleistung regelmässig überprüft und reduziert werden.

Betreiber einer Anlage, welche sich zu einem Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 86 oder einem Massnahmenziel nach Artikel 87 verpflichtet haben, können gleichzeitig Kompensationsprojekte im Inland durchführen (Abs. 7). Im Projekt geltend gemachte Emissionsverminderungen müssen jedoch in der Berichterstattung zur Zielerreichung als Emissionen ausgewiesen werden (Art. 105 Abs. 4). Zu diesem Zweck sind die Monitoringberichte der Kompensationsprojekte und die Berichte zur Zielerreichung im Rahmen der Zielvereinbarung zeitlich zu koordinieren. Das Monitoring und die Berichterstattung erfolgen im Kalenderjahrrhythmus. Die Gesuchstellende reicht dem BAFU die entsprechenden Angaben jeweils bis am 30. April des Jahres, das auf das Monitoringjahr folgt, ein.