Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
nach dem Minergie Standard sowie die Information und Beratung. Dafür stehen gemäss Artikel 55 Absatz 1 CO2-Gesetz maximal die Mittel zur Verfügung, die aus der CO2-Abgabe in den Klimafonds eingelegt werden: Das ist ein Drittel des Ertrags der CO2-Abgabe, höchstens aber 450 Millionen Franken pro Jahr, wovon 60 Millionen Franken für weitere Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden eingesetzt werden (vgl. Ziffer 2.10.3).
Globalbeiträge werden nur an Kantone ausgerichtet, die über Programme in mindestens zwei der folgenden drei Bereiche verfügen und eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten: 1. energetische Gebäudehüllen- oder Gesamtsanierungen, 2. Gebäudetechniksanierungen (insbesondere Ersatz bestehender fossil betreibbarer Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen) und 3. Ersatzneubauten. Die Globalbeiträge werden aufgeteilt in einen Sockelbeitrag pro Einwohner oder Einwohnerin (maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel) und in einen Ergänzungsbeitrag, der maximal das Dreifache des bewilligten kantonalen Kredits betragen darf und gemäss Energiegesetz (Art. 52 Abs. 1) an die Wirksamkeit des kantonalen Förderprogrammes geknüpft ist.
2.10.3 Weitere Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Das Gesetz listet in Artikel 55 Absatz 2 acht Förderzwecke explizit auf und liesse noch weitere Massnahmen zu. Für die Finanzierung stehen zusätzlich zu den jährlich 60 Millionen Franken auch die von den Kantonen nicht ausgeschöpften Globalbeiträge zur Verfügung. Die Zuteilung der Mittel zu den einzelnen Förderzwecken richtet sich nach dem Mittelbedarf der einzelnen Massnahmen, der Gesamtliquidität des Klimafonds sowie dem potenziellen Beitrag an den Zweck des Gesetzes. Gesuche werden bei den meisten Förderzwecken in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Förderung. Stehen nicht genügend Mittel zur Verfügung, so wird angestrebt, dass mindestens 40 Prozent der mit den verfügbaren Mitteln finanzierten Massnahmen im ländlichen Raum und den Bergregionen umgesetzt werden. Zudem werden Gesuche zurückgewiesen; eine Warteliste ist nur bei Geothermie-Projekten vorgesehen.
Räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energien
Der Bund fördert mit Mitteln aus dem Klimafonds kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für erneuerbare Energiequellen (Art. 55 Abs. 2 Bst. a CO2-Gesetz). Die räumliche Energieplanung ist ein Instrument einzelner oder gemeinsam planender Gemeinden und bietet eine Grundlage, um die Wärmeversorgung in der Gemeinde zu optimieren und zukunftstauglich auszugestalten. Beiträge können einzelnen oder gemeinsam planenden Gemeinden ausgerichtet werden. Die Massnahmen sind so zu planen, dass sie kompatibel sind mit dem vom Bundesrat beschlossenen Ziel einer Absenkung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null bis 2050 sowie mit den in den Artikeln 2 und 3 EnG für das Jahr 2035 festgelegten Richtwerten für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien und für den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person.
Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
Die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung trägt zur Reduktion der CO2-Emissionen des Schweizer Gebäudeparks bei. Als ständig verfügbare und treibhausgasfreie erneuerbare Energie kann die Geothermie fossile Energieträger substituieren, um unter anderem – hauptsächlich über Fernwärmenetze – Gebäude zu beheizen.
Mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des CO2-Gesetzes wurden erstmals Instrumente zur Förderung der direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung eingeführt. Da seither grosses Interesse an diesen Massnahmen besteht, wird die Unterstützung mit dem neuen CO2- Gesetz weitergeführt.
Wie auch die Fördermassnahmen für Geothermie-Projekte zur Stromproduktion (EnV, Anhang 1) bezwecken diese Massnahmen eine Minderung des geologischen Risikos (des Risikos, dass die erwartete geothermische Ressource nicht vorgefunden wird), das sich durch die lückenhaften Kenntnisse des Untergrunds in der Schweiz ergibt. Seit 2018 werden für die Projektphasen, in denen dieses Risiko am grössten ist, Beiträge ausgerichtet: die Prospektionsphase (beispielsweise Seismik-Kampagne) und die