Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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keine Bescheinigungen ausgestellt. Kann die Gesuchstellende jedoch nachweisen, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderung oder die Senkenleistung nicht geltend macht, kann sie wiederum Bescheinigungen erhalten. Weiterhin nicht als nichtrückzahlbare Geldleistungen in diesem Zusammenhang gelten die Rückerstattung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), Steuererleichterungen oder zinslose Darlehen.
Generell ist eine Doppelzählung durch öffentliche Förderinstrumente und privatwirtschaftliche Finanzierungen untersagt. Wurde der ökologische Mehrwert bereits vergütet, werden für die entsprechenden Emissionsverminderungen keine Bescheinigungen mehr ausgestellt (Abs. 11).
Die Gebühren des BAFU für die Ausstellung von nationalen Bescheinigungen berechnen sich nach Artikel 4 der Gebührenverordnung des BAFU vom 3. Juni 200528.
Art. 115 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms
Wesentliche Änderungen an einem nach Artikel 112 bewilligten Projekt oder Programm müssen dem BAFU gemeldet werden (Abs. 1). Liegt eine wesentliche Änderung vor, kann davon ausgegangen werden, dass das Projekt in seinen Grundzügen nicht mehr demjenigen entspricht, das ursprünglich vom BAFU als geeignet befunden wurde.
Absatz 2 führt die einschlägigen wesentlichen Änderungen auf. Die Liste ist nicht abschliessend. Insbesondere handelt es sich um wesentliche Änderungen, wenn die erzielten nicht den erwarteten Emissionsverminderungen oder die Kosten nicht den prognostizierten Kosten entsprechen. Auch der Einsatz anderer Technologien oder die Neudefinition der Systemgrenzen stellen eine wesentliche Änderung dar. Bei Programmen beziehen sich diese Punkte auf die einzelnen Projekte und nicht auf das Programm als Ganzes. Bei Programmen gilt zusätzlich die Änderung eines Aufnahmekriteriums als zu meldende wesentliche Änderung. Da eine wesentliche Änderung auch erhebliche Auswirkungen auf die Ausstellung der Bescheinigungen haben kann, kann das BAFU zu diesem Zweck eine erneute Validierung anordnen (Abs. 3). Das BAFU entscheidet im Einzelfall.
Handelt es sich um ein Projekt oder Programm im Ausland, ist für den erneuten Entscheid über die Eignung des Projekts oder Programms durch das BAFU wiederum ein entsprechender Entscheid des Partnerstaates vorliegen (Abs. 4).
Der erneute Nachweis der Unwirtschaftlichkeit (Art. 105 Abs. 1 Bst b Ziff. 1) muss bei einer Verlängerung der Kreditierungsperiode infolge einer wesentlichen Änderung erneut erbracht werden, da eine solche Änderung auch die Wirtschaftlichkeit eines Programms oder eines Projektes verändern kann (Abs. 5). Im Hinblick auf die erneute Validierung passt die Gesuchstellende die Projekt- oder Programmbeschreibung entsprechend der wesentlichen Änderung an. In diesem Rahmen sind auch allfällig geänderte gesetzliche Anforderungen zu aktualisieren und zu berücksichtigen. Nach der wesentlichen Änderung erzielte Emissionsverminderungen werden auf der Basis der aktualisierten und allenfalls erneut validierten Projekt- oder Programmbeschreibung erst ausgestellt, wenn ein erneuter schriftlicher Eignungsentscheid des BAFU vorliegt.
Die Dauer der Kreditierungsperiode bei einer wesentlichen Änderung richtet sich nach den Bestimmungen zur Verlängerung der Kreditierungsperiode in Artikel 117 (Abs. 6). Wird aufgrund einer wesentlichen Änderung eine erneute Validierung durchgeführt, beginnt die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung erneut und dauert bis Ende 2030. Die wesentliche Änderung tritt analog zum Umsetzungsbeginn auf den Zeitpunkt der wesentlichen finanziellen Verpflichtung ein.