Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 114 Ausstellung der Bescheinigungen
Das BAFU prüft die von der Gesuchstellenden eingereichten Monitoring- und Verifizierungsberichte. Sie dienen als Grundlage für den Entscheid über die Ausstellung der Bescheinigungen (Abs. 1). Soweit es für die Ausstellung der Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der Gesuchstellenden oder beim Partnerstaat in Zusammenarbeit mit dem EDA weitere Abklärungen durch (Abs. 3).
Vor der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen müssen der Partnerstaat sowie die Schweiz die Monitoring- und Verifizierungsberichte im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung anerkennen. Erst nach dieser Prüfung kann der Partnerstaat die Übertragung der Emissionsverminderungen oder Speicherung von Kohlenstoff ausstellen (Abs. 2). Mit der Anerkennung der Übertragung bestätigt der Partnerstaat, dass alle in der Bewilligung aufgeführten und gemäss völkerrechtlicher Vereinbarung definierten Anforderungen für die internationale Übertragung der Emissionsreduktionen oder Speicherungen von Kohlenstoff erfüllt wurden. Der Partnerstaat veröffentlicht die Anerkennung der Übertragung und übermittelt die entsprechenden Informationen dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen.
Auf die entsprechenden Angaben gestützt entscheidet das BAFU über die Ausstellung der Bescheinigungen und verfügt die entsprechende Menge für die betroffene Monitoringperiode (Abs. 4). Bei Projekten oder Programmen mit wissenschaftlicher Begleitung richtet sich die Menge der Bescheinigungen nach dessen Erkenntnissen in der betreffenden Monitoringperiode. Eine rückwirkende Ausstellung von Bescheinigungen, die sich aus der längerfristig genaueren Nachweismethode ergeben kann, ist ausgeschlossen. Die Monitoring- und Verifizierungsberichte stellen bei der Entscheidung eine Empfehlung für den Entscheid des BAFU dar. Werden aufgrund falscher Berechnungen, fehlerhafter Messdaten oder ähnlichem zu viele oder zu wenige Bescheinigungen ausgestellt, sind diese Mängel unverzüglich vom BAFU zu prüfen und die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen gegebenenfalls zu korrigieren.
Nationale Bescheinigungen werden nur für Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen ausgestellt, die vor dem Ende der Kreditierungsperiode und vor dem Ende der Projektdauer nachweislich erzielt wurden (Abs. 5). Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen werden nur einmal bescheinigt.
Programme können während der Kreditierungsperiode laufend neue Projekte aufnehmen, sofern sie die massgebenden Anforderungen erfüllen. Die Wirkung von Projekten kann bei späterer Aufnahme in das Programm auch über die Kreditierungsperiode des Programms hinaus anhalten. Um trotzdem einen Anreiz für die Beteiligung in einem Programm zu schaffen, können diese Projekte auch über die Kreditierungsperiode des Programmes hinaus ihre Wirkung bescheinigen lassen (Abs. 6), solange mit dessen Umsetzung während der Kreditierungsperiode begonnen wurde.
Wurde ein Projekt in einem Programm noch nicht umgesetzt und es ändern sich die gesetzlichen Grundlagen, so dass die Emissionsverminderung oder Senkenleistungen durch die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen erzielt werden müssen (z. B. mit Vorschriften im Gebäudebereich), können keine Bescheinigungen für diese Emissionen oder Speicherungen ausgestellt werden (Abs. 7). Grundsätzlich werden Bescheinigungen für alle durch ein Kompensationsprojekt oder -programm erzielten Emissionsverminderungen ausgestellt. Die Ausstellung einer Teilmenge ist nicht zulässig (Abs. 8).
Für Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff im Ausland, die mithilfe der Pilotaktivitäten unter dem Vertrag des UVEK mit der Stiftung Klimarappen vom 19. September 2016 erzielt werden, können ebenfalls internationale Bescheinigungen ausgestellt werden. Dies gilt ausschliesslich für die Emissionsverminderungen oder Speicherungen von Kohlenstoff, die nach dem 1. Januar 2021 erzielt werden (Abs. 9). Für Pilotaktivitäten gilt Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe e nicht.
Die Schnittstelle zwischen den Instrumenten wird mit Absatz 10 klarer definiert und kann einfacher überprüft werden. Weil Projekte oder Programme oft erst durch eine Kombination vielseitiger finanzieller Unterstützungen zustande kommen, wird eine Mehrfachförderung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange keine Doppelzählungen auftreten. Daher werden wie bisher für Emissionsverminderungen oder Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen der öffentlichen Hand zurückzuführen sind,