Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für nationale Bescheinigungen

Art. 116 Anmerkung im Grundbuch

Zur Sicherstellung der erforderlichen Permanenz einer erzielten Senkenleistung unterliegen die Grundstücke, auf denen die Projekte angesiedelt sind, einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, die das BAFU bei der Bewilligung des Kompensationsprojekts verfügt. Sie ist im Grundbuch als «biologische Senke» oder «geologische Senke» anzumerken (vgl. Art. 962 ZGB29). Mit der Bewilligung eines Projekts zur Speicherung von Kohlenstoff kann das Grundstück somit für mindestens 30 Jahre nach dem Umsetzungsbeginn nicht mehr anderweitig genutzt werden. Dies ist notwendig, um den Fortbestand des Projekts und somit die erforderliche Permanenz der dem Projekt zuerkannten Senkenleistungen zu gewährleisten. Für in Baustoffen gebundenen Kohlenstoff wird keine Anmerkung im Grundbuch angeordnet, da das Risiko der Umkehrbarkeit der Permanenz gering ist. Das BAFU informiert bei einem positiven Eignungsentscheid auf Kosten der Gesuchstellenden das zuständige Grundbuchamt (Abs. 1). Der Eintrag im Grundbuchamt macht gegenüber möglichen Käuferschaften des Grundstückes oder anderweitigen genehmigungspflichtigen Projekten wie Bau- oder Rodungsvorhaben sichtbar, dass eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung besteht. Das Grundbuchamt löscht auf Kosten der Gesuchstellenden die entsprechende Anmerkung auf Gesuch des BAFU erst, wenn das Projekt beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach dem Umsetzungsbeginn (Abs. 2).

Sollte die Art und Weise der Nutzung des Grundstücks während der Dauer des Projekts geändert werden, muss der Kanton dem BAFU dies mitteilen (Abs. 3). Das BAFU entscheidet je nach Sachlage über die weiteren Schritte. Bereits heute sind die Kantone verpflichtet, bestimmte konkret-individuelle öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen auf betroffenen Grundstücken nach Artikel 962 ZGB auszuweisen. Mit der Pflicht, neu biologische oder geologische Senken im Grundbuch kenntlich zu machen, geht somit kein bedeutender zusätzlicher Aufwand für die Kantone einher und es ist auch keine Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen erforderlich.

Art. 117 Verlängerung der Kreditierungsperiode

Die Kreditierungsperiode von bestehenden Projekten und Programmen kann bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden, sofern die Gesuchstellende das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt, dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch einreicht und das Projekt die geltenden Anforderungen erfüllt (Abs. 1). Dies dient der Wahrung der Ordnung des Verfahrens. Die Gesuchstellende reicht das Gesuch um Verlängerung über das elektronische Informations- und Dokumentationssystem ein.

Der Entscheid des BAFU über die Verlängerung der Kreditierungsperiode stützt sich auf die Ergebnisse einer erneuten Validierung, die sich im Grundsatz nicht von einer Validierung des Projekts oder Programms nach Artikel 110 unterscheidet. Sind die Anforderungen nach Artikel 105, 106 und 107 weiterhin erfüllt, heisst das BAFU ein Gesuch um Verlängerung der Kreditierungsperiode schriftlich gut (Abs. 2). Bei der Referenzentwicklung (Art. 110 Abs. 2 Bst. c) sind, wenn nötig, die aktuellen Erkenntnisse und gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Hat das Projekt oder Programm keine wesentlichen Änderungen erfahren, muss der erneute Nachweis der Unwirtschaftlichkeit (Art. 105 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1) nicht nochmals erbracht werden. Gibt es einen begründeten Verdacht, dass die dem ursprünglichen Finanzierungsentscheid zugrunde gelegten Annahmen falsch waren, entscheidet das BAFU, dass die Unwirtschaftlichkeit erneut nachgewiesen werden muss. Mit der Verlängerung der Kreditierungsperiode bis zum 31. Dezember 2030 (bis maximal acht zusätzliche Jahre statt gegenüber aktuell geltender Verordnung drei) werden die projektspezifischen Fristen durch allgemeingültige Fristen ersetzt. Dadurch wird der Vollzug vereinfacht und der Aufwand für die Gesuchstellende reduziert.

29 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210