Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Die Kreditierungsperioden nach 2030 können um jeweils fünf Jahr verlängert werden (Abs. 3). Das genannte 5-Jahresintervall ab 2030 folgt den im Übereinkommen von Paris festgelegten Intervallen für die Meldung der nationalen Reduktionsziele (NDC).
4. Abschnitt: Anforderungen an völkerrechtliche Vereinbarungen
Art. 118
Der Bundesrat schliesst völkerrechtliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Anerkennung von internationalen Bescheinigungen mit einem Partnerstaat ab, sofern das Land Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist (Bst. a) und die Anforderungen des Übereinkommens von Paris wie die Vermeidung von Doppelzählungen bei der Anrechnung von Emissionsverminderungen und Senkenleistungen an die nationalen Klimaziele (Bst. b) erfüllt sind. Die völkerrechtliche Vereinbarung muss zudem die Pflicht zu einer umfassenden Berichterstattung nach Artikel 13 des Übereinkommens von Paris enthalten, um die Umweltintegrität und die Transparenz sicherzustellen (Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Paris). Damit übertragene internationale Bescheinigungen nicht mehr an das Ziel (NDC) des Partnerstaates anrechenbar sind, müssen diese in der Emissionsbilanz des Partnerstaates ausgebucht werden (corresponding adjustment).
5. Abschnitt: Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz
Art. 119 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten
Für die Ausstellung von Bescheinigungen verlangt das BAFU nicht zwingend ein eigenes Konto im Emissionshandelsregister. Die Gesuchstellende legt jedoch im Monitoringbericht fest, auf welches Betreiber- oder Personenkonto die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Wie bisher werden Bescheinigungen im Emissionshandelsregister ausgestellt und darin verwaltet (Abs. 1).
Die einem Projekt oder Programm zugehörigen Unterlagen (insbesondere Projekt- oder Programmbeschreibung, Validierungs-, Verifizierungs- und Monitoringberichte sowie die zugehörigen Daten) werden in einer internen Datenbank des BAFU verwaltet (Abs. 2). Der Inhaber von Bescheinigungen kann die Daten einsehen, die mit seinen Bescheinigungen in Zusammenhang stehen (Abs. 3).
Art. 120 Veröffentlichung von Informationen
Im Zusammenhang mit Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland kann das BAFU insbesondere Informationen zu den beurteilten Projekten (Bst. a) sowie Validierungsberichte nach Artikel 110 Absatz 6, Monitoringberichte nach Artikel 113 Absatz 1 und Verifizierungsberichte nach Artikel 113 Absatz 4 ganz oder teilweise veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung können interessierte Kreise und potentielle Gesuchsteller die angewandten Nachweismethoden einsehen. Sämtliche Veröffentlichungen erfolgen unter der Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Abs. 2).
9. Kapitel: CO2-Abgabe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 121 Abgabeobjekt
Die CO2-Abgabe wird auf die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr fossiler Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle, Petrolkoks, andere fossile Brennstoffe) erhoben, sofern diese energetisch genutzt werden. Nicht Gegenstand der Abgabe sind fossile Erzeugnisse für die nicht energetische Nutzung (zum Beispiel als Schmiermittel oder für die petrochemische Umwandlung) sowie Ölabfälle. Für die Erhebung der Abgabe gelten im Grundsatz die Verfahrensbestimmungen der Mineralölsteuergesetzgebung. Die Abgabeforderung entsteht demnach mit der Überführung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr (Art. 4 Abs. 1 MinöStG). Für Waren in zugelassenen Lagern (Art. 27 MinöStG) ist dies der Zeitpunkt, in dem