Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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die Waren das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden. Damit ist sichergestellt, dass Brennstoffe, die mineralölsteuerrechtlich unversteuert gelagert werden, nicht mit der CO2-Abgabe belastet sind und somit keine zusätzlichen Kapitalbindungen (Kapitalkosten) entstehen.
Art. 122 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze
Der Bundesrat kann die CO2-Abgabe gemäss Artikel 34 Absatz 2 und 3 des CO2-Gesetzes in eigener Kompetenz auf bis zu 210 Franken pro Tonne CO2 anheben, wenn die Zwischenziele verfehlt werden. Die einzelnen Brennstoffe werden nach Massgabe der durch ihre Verbrennung verursachten CO2-Emissionen belastet. Bemessungsgrundlage sind international anerkannte und durch schweizerische Messungen belegte CO2-Emissionsfaktoren, welche auch im nationalen Treibhausgasinventar und der CO2- Statistik verwendet werden. Aus diesen Emissionsfaktoren ergeben sich die Abgabetarife für die einzelnen Energieträger je Handelseinheit, die im Anhang 24 aufgeführt und kaufmännisch auf 10 Rappen gerundet sind. Die Emissionsfaktoren und entsprechend auch die Abgabetarife für die einzelnen Energieträger werden vom Bundesrat gegebenenfalls aufgrund neuer Messungen angepasst. Die Anhebung des Abgabesatzes verändert die Tarife gemäss Anhang 24 (Abs. 1). Artikel 248 Buchstabe m überträgt dem UVEK die Kompetenz, die Tarife entsprechend anzupassen.
Absatz 2 legt Zwischenziele und Abgabesätze analog zum bisherigen Mechanismus fest. Die Zwischenziele werden entlang eines linearen Absenkpfades für den Zeitraum bis 2030 festgelegt. Den Ausgangspunkt bildet das in der CO2-Verordnung vom 1. Januar 2021 (Teilrevision aufgrund PaIv Burkart 17.405) festgelegte Zwischenziel für die Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Der Endpunkt des Absenkpfades im Jahr 2030 von 36 Prozent des Wertes von 1990 (Reduktion um 64 Prozent) ergibt sich aus der geschätzten Wirkung aller Massnahmen im Gebäudesektor sowie in der Industrie auf die fossilen Brennstoffemissionen. Daneben wurde ein zweiter Absenkpfad definiert, dessen Nichteinhaltung eine stärkere Abgabeerhöhung auslöst, damit die Emissionen aus fossilen Brennstoffen bei grosser Abweichung vom Zielpfad wieder auf Kurs gebracht werden können.
Das BAFU überprüft anhand der CO2-Statistik für die Jahre 2022, 2024, 2026 und 2028, die jeweils Mitte des Folgejahres vorliegt, ob die Zwischenziele erreicht wurden. Die CO2-Statistik wird vom BAFU jährlich auf Basis der Gesamtenergiestatistik des BFE erstellt.
Weil die jährlichen CO2-Emissionen des Brennstoffverbrauchs stark von den Wintertemperaturen und somit dem Heizbedarf abhängen, werden die Daten auf der Grundlage des Basisjahres 1990 für den Entscheid über die Erhöhung der CO2-Abgabe witterungsbereinigt. Im Einklang mit internationalen Vorgaben sind für die Einhaltung des gesetzlichen Reduktionsziels hingegen die effektiven Emissionen massgebend.
Nach geltender Verordnung steigt der Abgabesatz auf 1. Januar 2022 je nach Entwicklung der Emissionen aus fossilen Brennstoffen von heute 96 auf 120 Franken pro Tonne CO2. Der Abgabesatz ab 1. Januar 2022 steht nach Erscheinen der CO2-Statistik Mitte Juli 2021 fest. Die weiteren Erhöhungsschritte per 1. Januar 2024, 2026, 2028 und 2030 entscheiden sich anhand der CO2-Statistik für die Jahre 2022, 2024, 2026 und 2028. Die Verfehlung eines Zwischenziels löst ohne weiteren Bundesratsbeschluss je nach Abweichung eine entsprechende Erhöhung des Abgabesatzes aus. Zeigen beispielsweise die Daten des Jahres 2022, dass die Emissionen aus fossilen Brennstoffen um weniger als 40 Prozent gegenüber 1999 (60 Prozent des Wertes von 1990) gesunken sind, steigt der Abgabesatz auf 1. Januar 2024 auf 140 Franken pro Tonne CO2 (Abs. 2 Bst. a Ziff. 1). Sind die Emissionen um weniger als 36 Prozent gesunken, beträgt der Abgabesatz 145 Franken (Ziff. 2). Sind sie um 40 Prozent oder mehr gesunken, bleibt der Abgabesatz unverändert.
Liegen die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen während drei aufeinanderfolgenden Jahren unter dem Zielpfad, prüft der Bundesrat, ob die erwünschte Lenkungswirkung auch mit einem tieferen Abgabesatz erhalten bleibt und passt den Abgabesatz mit einer Verordnungsänderung gegebenenfalls nach unten an.