Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Antrags notwendig sind verlangen, wie beispielsweise die Treibstoffrechnungen und den Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen der biogenen Flugtreibstoffe gemäss der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den entsprechenden Begleitdokumenten. Es prüft unter Einbezug des BAZL, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und zahlt dem Gesuchsteller die Rückerstattung aus (Abs. 7 und 8). Der Anspruch auf eine Rückerstattung verwirkt, wenn der Rückerstattungsantrag nicht fristgerecht eingereicht wurde (Abs. 9). Das BAFU kann im Einzelfall eine Rückerstattung vornehmen auch wenn die Frist verpasst wurde. Dies, wenn der Antragssteller aufzeigen kann, dass er die Frist unverschuldet nicht einhalten konnte (Abs. 10).
Art. 157 Berichtigung der Abgabeanmeldung und Nachforderung
Werden Fehler in einer Abgabeanmeldung festgestellt, ist dies dem BAFU umgehend zu melden (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 prüft das BAFU die Meldung. War die ursprüngliche Abgabeanmeldung zu tief, stellt das BAFU dem Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber die zu wenig bezahlten Abgaben in Rechnung. Wurde die Abgabe Allgemeine Luftfahrt dem Flugplatzhalter nicht bezahlt, fordert das BAFU sie beim Luftfahrzeughalter oder beim Luftfahrzeugbetreiber ein (Abs. 3). Sind diese nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand zu ermitteln, ist der Luftfahrzeugeigentümer abgabepflichtig (Art. 50 Abs. 2 CO2-Gesetz).
In einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Abgabeanmeldungen zudem nach Artikel 258 Absatz 2 berichtigt werden.
Art. 158 Rückerstattung und Nachforderung bei Fehlern bezüglich Mineralölsteuerpflicht
Wird ein bereits durchgeführter Flug nach einer Umversteuerung durch die Zollstellen an den Flugplätzen oder durch das BAZG neu mineralölsteuerpflichtig, erstattet das BAFU die fälschlicherweise erhobene Abgabe Allgemeine Luftfahrt zurück. Im umgekehrten Fall wird die Abgabe Allgemeine Luftfahrt geschuldet. Die Luftfahrzeughalter bzw. das BAZG melden die betroffenen Flüge innert 90 Tagen dem BAFU (Abs. 1). Die Rückerstattung oder die Nachforderung der Abgabe Allgemeine Luftfahrt richtet sich nach Artikel 156, diejenige der Mineralölsteuer nach der Mineralölsteuergesetzgebung (Abs. 2).
Art. 159 Pflichten und Entschädigung der Flugplatzhalter
Das BAFU schliesst mit jedem Flugplatzhalter einen Zusammenarbeitsvertrag ab, der Aufgaben, Entschädigung und die spezifischen Rahmenbedingungen des Flugplatzes abdeckt. Die Flugplatzhalter reichen jeweils quartalsweise die Abgabeanmeldungen über das Informations- und Dokumentationssystem ein (Abs. 1). Sie haben dazu 30 Tage Zeit. So sind bis spätestens Ende April die Abgabeanmeldungen der Monate Januar bis März einzureichen.
Gestützt auf die Abgabeanmeldungen fordert das BAFU die eingenommene Abgabe Allgemeine Luftfahrt per Rechnung ein (Abs. 2). Die Flugplatzhalter informieren das BAFU, wenn ein Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber die Abgabe nicht bezahlt hat und geben alle ihnen verfügbaren Informationen wie Luftfahrzeugkennzeichen und Name des Luftfahrzeugbetreibers (allenfalls Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugeigentümer) bekannt, so dass das BAFU die Abgabe direkt in Rechnung stellen kann (Abs. 3). Der Flugplatzhalter haftet nicht für den entstandenen Abgabeausfall. Er ist jedoch zur Mitwirkung verpflichtet und muss bemüht sein, die Abgaben selber einzufordern.
Für diesen Vollzugsaufwand wird jeder Flugplatzhalter pauschal mit 15 Franken pro Abflug entschädigt. Einmalig anfallende Kosten für die Anpassung der IT-Systeme der Flugplätze für die Abgabeanmeldung und Rechnungsstellung werden separat entschädigt. Die Entschädigung erfolgt quartalsweise mit einem Abzug auf der Rechnung (Abs. 4). Die Flugplatzhalter können die Aufgaben nach dieser Verordnung an Dritte übertragen. Soll die Abgabe Allgemeine Luftfahrt bei Dritten in Rechnung gestellt werden, ist dies im Zusammenarbeitsvertrag mit dem BAFU festzuhalten.
Das BAFU kann nach Absatz 5 auf Gesuch hin insbesondere in der Einführungsphase die Frist für das Einreichen der Abgabeanmeldungen erstrecken oder andere Abrechnungsperioden zulassen, wenn auf