Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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2. Abschnitt: Verteilung an die Wirtschaft

Art. 167–171

Die Artikel 167–171 regeln die Verantwortlichkeiten und die Modalitäten der Rückverteilung an die Wirtschaft. Gemäss Artikel 61 CO2-Gesetz berechnet sich der Ertrag aus der CO2-Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.

Die Verteilung an die Arbeitgeber nach Massgabe des abgerechneten Lohns der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird über die AHV-Ausgleichskassen abgewickelt. Massgebend für die Rückverteilung ist der Ertragsanteil aus der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, der von der Wirtschaft entrichtet wurde. Der Anteil der CO2-Abgabe wird mit Hilfe der CO2-Statistik ermittelt. Diese weist die CO2-Emissionen der Wirtschaft separat aus. Davon abgezogen werden die Emissionen der Betreiber von Anlagen, die eine Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen. Der Anteil der Wirtschaft am Ertrag der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird mit Hilfe des Mikrozensus Mobilität und Verkehr (BFS) anhand des Prozentanteils der Geschäftsflüge ermittelt. Dieser Anteil bleibt im Einklang mit der Periodizität des Mikrozensus für einen Zeitraum von fünf Jahren konstant. Eine allfällige Anpassung aufgrund der Aktualisierung des Mikrozensus wird ab dem Folgejahr berücksichtigt.

Die Erträge der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden im gleichen Jahr verteilt, in dem sie anfallen. Die Betreiber von Anlagen, die eine Befreiung von der CO2- Abgabe beantragt haben, erhalten keinen Anteil am Ertrag der CO2-Abgabe; ausgenommen sind Anlagenbetreiber, die am EHS teilnehmen (Art. 60 Abs. 4 CO2-Gesetz). Für den Ausschluss dieser Anlagenbetreiber von der Rückverteilung stützen sich die Ausgleichskassen auf die AHV-Abrechnungsnummer. Umfasst die AHV-Abrechnungsnummer Löhne von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in einer nicht ausgeschlossenen Unternehmenseinheit tätig sind, kann der Anlagenbetreiber die teilweise Rückverteilung der CO2-Abgabe beantragen. Ein Anlagenbetreiber, der nicht mehr von der CO2-Abgabe befreit ist, hat ab dem auf das Ende der Befreiung folgenden Jahr erneut Anspruch auf die Verteilung dieser Abgabe. Die Verteilung erfolgt direkt durch das BAFU, sofern der Betreiber innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung die für die Verteilung notwendigen Angaben geliefert hat. Wird die Frist nicht eingehalten, erfolgt keine Rückverteilung.

Die Erträge aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt werden an alle Unternehmen rückverteilt, auch an solche, die eine Befreiung von der CO2-Abgabe beantragt haben.

Der Betrag wird entweder auf dem Weg der Verrechnung oder der Auszahlung ausgerichtet. Dabei sind die Buchungsvorschriften gemäss dem AHV-internen Reglement zu beachten. Für Auszahlungen der Rückverteilung (elektronische Überweisung oder Barauszahlung) wird ein Mindestbetrag von 50 Franken pro Auszahlung festgelegt, Verrechnungen sind vom Mindestbetrag nicht betroffen. Bei Mutationen (beispielsweise Kassen- oder Kantonswechsel, Konkurse, Unternehmensauflösungen) werden von den Ausgleichskassen nur Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt. Damit soll verhindert werden, dass die Rückverteilung von geringfügigen Beträgen zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt. Die dadurch nicht ausbezahlten Beträge werden in den Folgejahren wiederum der Wirtschaft rückverteilt.

Das BAFU legt die Entschädigung der Ausgleichskassen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen fest.