Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Ein Flug ab Zürich nach New York mit einer Zwischenlandung in London gilt als Kurzstrecke mit dem Zielflugplatz London. Bei der Abgabehöhe ist gemäss Artikel 51 Absatz 2 CO2-Gesetz auch die Wettbewerbsfähigkeit der Flugplätze zu berücksichtigen. Die Allgemeine Luftfahrt (General Aviation) ist das Hauptgeschäft der regionalen Zollflugplätze, deshalb gilt für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse zwischen 15 und 80 Tonnen eine reduzierte Abgabehöhe, wenn sie ab einem regionalen Flugplatz nach Anhang 25 Ziffer 4.4–4.13 starten. Für Abflüge ab den drei Landesflughäfen Basel-Mulhouse (Abflug ab Schweizer Zollgebiet), Genf oder Zürich (Anhang 25 Ziffer 4.1–4.3), die den Hauptumsatz mit Linien- und Charterflügen erzielen, gilt die nichtreduzierte Abgabehöhe.
Art. 154 Abgabeanmeldung
Als Luftfahrzeughalter im Sinne von Artikel 50 CO2-Gesetz gilt das Luftverkehrsunternehmen, unter dessen operationeller Verantwortung der Flug durchgeführt wird (Aircraft Operator). Dies ist in der Regel der Luftfahrzeugbetreiber. Der Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeugbetreiber reicht jeweils vor dem Abflug beim Flugplatzhalter die Abgabeanmeldung ein. Um den administrativen Aufwand gering zu halten, orientieren sich Form und Prozess zur Einreichung der Abgabeanmeldung nach den Vorgaben der Flugplatzhalter. Der Flugplatzhalter reicht dem BAFU die Abgabeanmeldungen quartalsweise über das vom BAFU betrieben Informations- und Dokumentationssystem ein (Abs. 2 und Art. 159). Die Abgabeanmeldung umfasst Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters oder des Luftfahrzeugbetreibers, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, den Typ und die höchstzulässige Startmasse, das Datum des Abflugs, den Startflugplatz, den Zielflugplatz und die angewendete Abgabehöhe (Abs. 2). Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung benötigt (Abs. 3).
Art. 155 Vorauszahlung und Veranlagungsverfügung
Der Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeugbetreiber bezahlt dem Flugplatzhalter die gemäss Abgabeanmeldung geschuldete Abgabe Allgemeine Luftfahrt zusammen mit den anderen am Flugplatz fälligen Abgaben und Gebühren. Um den administrativen Aufwand gering zu halten, gelten für die Zahlungsmodalitäten die Vorschriften der Flugplatzhalter. Mit dem Begriff der Vorauszahlung ist nicht der Zeitpunkt der Zahlung gemeint, sondern dass die Abgabehöhe in Einzelfällen provisorisch sein kann.
Sofern vom Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber gewünscht, stellt das BAFU gestützt auf die Abgabeanmeldungen quartalsweise eine Veranlagungsverfügung der geschuldeten und bezahlten Abgaben aus. Der Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeugbetreiber müssen sich dazu bei dem vom BAFU betrieben Informations- und Dokumentationssystem anmelden. In einer Übergangszeit erfolgt die Anlageverfügung in Papierform. Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im Ausland, müssen bei der erstmaligen Anmeldung im Informations- und Dokumentationssystem ein schweizerisches Zustelldomizil bezeichnen, ansonsten kann keine Veranlagungsverfügung formal korrekt zugestellt werden.
Art. 156 Rückerstattung eines Teils der Abgabe bei Massnahmen zur substanziellen Verminderung
von Treibhausgasemissionen
Analog zur Flugticketabgabe (vgl. Erläuterungen zu Art. 140) können substanzielle Verminderungen der Treibhausgasemissionen bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Für die Verminderung des Abgabesatzes gelten dieselben Voraussetzungen, wobei sich die Wirkung auf einen Abflug oder das eingesetzte Luftfahrzeug bezieht (Abs. 1–4). Der verminderte Satz wird quartalsweise über eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Abgabe Allgemeine Luftfahrt abgewickelt. Dem BAFU ist innert 30 Tagen über das Informations- und Dokumentationssystem ein Antrag einzureichen, der die Flüge des vergangenen Quartals umfasst (Abs. 6). Der Rückerstattungsantrag muss neben einer Kopie der Abgabeanmeldung (Bst. a) den Beschrieb der Massnahme inkl. deren Verminderungsleistung enthalten (Bst. b). Bei einer Substitution durch biogene Flugtreibstoffe sind die Belege der eingekauften fossilen und biogenen Flugtreibstoffe einzureichen (Bst. c), beim Ersatz von Luftfahrzeugtypen Belege für den Ersatz (Bst. d). Der Luftfahrzeughalter oder der Luftfahrzeugbetreiber bestätigt, dass alle Angaben korrekt sind und der Wahrheit entsprechen (Bst. e). Das BAFU kann weitere Angaben die zur Prüfung des