Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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13. Kapitel: Klimafonds und Verwendung der Mittel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 172 Anteil der Zweckbindung der Erträge aus der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine

Luftfahrt

Im Gegensatz zur CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe, bei der die Teilzweckbindung auf Gesetzesstufe festgelegt ist, ist der Anteil bei den beiden Flugabgaben, der weniger als die Hälfte des Ertrags sein darf (Art. 53 Abs. 2 CO2-Gesetz), zu präzisieren. Artikel 172 regelt deshalb, dass 49 Prozent der Erträge aus der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt für die Verminderungen von Treibhausgasemissionen eingesetzt werden.

Art. 173 Zuweisung der Mittel

Die zweckgebundenen Mittel können entweder in den Klimafonds eingelegt oder bei den zuständigen Bundesämtern als zweckgebundene Aufstockung eines bestehenden Kredits budgetiert werden (Abs. 1). Letzteres ist jedoch nur möglich, wenn eine gesetzliche Subventionsgrundlage zur Finanzierung in einem Facherlass besteht und die Mittel zusätzlich zu Bestehendem einen Beitrag an die Ziele des CO2-Gesetzes leisten. Beispielsweise könnte ein bestehendes Projekt der wirtschaftlichen Zusammenarbeit des SECO oder der DEZA, welches zu signifikanten Treibhausgasemissionsverminderung im Ausland führt, auf einen weiteren Sektor oder weitere Länder ausgedehnt werden. Die Mittel zum Ausbau dieses Projekts würden entsprechend als zweckgebundene Aufstockung des Kredits für die internationale Zusammenarbeit budgetiert. Für die Vermeidung von klimabedingten Schäden in der Schweiz könnten über eine Budgeterhöhung Schutzbauten gefördert werden.

In einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel werden in den Klimafonds überführt (Abs. 2). Die entsprechende Kreditverschiebung von den im Bundeshaushalt aufgestockten Krediten hin zum Kredit für die Einlage in den Klimafonds wird jeweils mit dem Bundesbeschluss zum Voranschlag beantragt.

Art. 174 Verwendung der Mittel

Aus den zweckgebundenen Erträgen der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe, und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt kann der Bund Finanzhilfen für die wirksame Verminderung von Treibhausgasemissionen ausrichten, die zweckgebundenen Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten und aus Ersatzleistungen sollen für die Vermeidung von Schäden an Personen und Sachen, die auf die erhöhte Konzentration von Treibhausgasen in der Atmosphäre zurückzuführen sind, eingesetzt werden (Abs. 1 Bst. a). Als Schäden an Sachen gelten dabei auch Schäden an der Umwelt. Die geförderten Massnahmen, Projekte und Programme sollen eine zusätzliche Emissionswirkung entfalten und die eingesetzten Mittel müssen zusätzlich zu den bestehenden Mitteln investiert werden (Bst. b).

Der Klimafonds soll insbesondere die Innovation in der Schweizer Wirtschaft beschleunigen. Bei der Mittelvergabe sind daher innovative Technologien, Lösungen und Finanzierungsansätze, die einen inländischen Bezug aufweisen, zu priorisieren (Abs. 2). Ein inländischer Bezug liegt auch dann vor, wenn eine in der Schweiz entwickelte Technologie im Ausland eingesetzt wird.

Anhang 26 listet die Projekte und Massnahmen auf, die nicht dem Zweck des Klimafonds entsprechen und somit nicht förderberechtigt sind (Abs. 3 Bst. a). Ausgeschlossen sind auch Massnahmen, die zur Zielerreichung von Unternehmen im EHS oder mit Verminderungsverpflichtung beitragen (Bst. b).

Für die Ausrichtung der Beiträge gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes34 (SuG). Die darin verankerten Grundsätze müssen in der Verordnung nicht explizit integriert werden.

34 SR 616.1