Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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einem Flugplatz nur vereinzelt abgabepflichtige Flüge durchgeführt und pro Jahr voraussichtlich weniger als 50'000 Franken eingenommen werden.
Art. 160 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes folgende Daten veröffentlichen: Name und Anschrift von Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeugeigentümer (Bst. a), die bezahlte Abgabehöhe pro Flugplatz, Luftfahrzeughalter, Luftfahrzeugbetreiber und Luftfahrzeugeigentümer (Bst. b), sowie Art und Umfang der Massnahmen die zu einer Reduktion der Abgabehöhe führten (Bst. c).
Art. 161 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Flugplatzhalter müssen alle wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren. Die Unterlagen sind dem BAFU auf Verlangen vorzulegen.
12. Kapitel: Verteilung der Abgabenerträge an die Bevölkerung und an die Wirtschaft
1. Abschnitt: Verteilung an die Bevölkerung
Art. 162 bis Art. 166
Die Artikel 162–166 regeln die Verantwortlichkeiten und die Modalitäten der Rückverteilung der Erträge aus der CO2-Abgabe, der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt an die Bevölkerung. In Übereinstimmung mit Artikel 61 CO2-Gesetz berechnen sich die Erträge aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.
Die gleichmässige Rückverteilung an die Bevölkerung wird über die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung und der Militärversicherung abgewickelt. Massgebend für die Rückverteilung der CO2-Abgabe an die Bevölkerung sind die Erträge aus der CO2 -Abgabe, aus der Flugticketabgabe und aus der Abgabe Allgemeine Luftfahrt, die von der Bevölkerung entrichtet wurden. Welcher Anteil der Gesamteinnahmen der CO2-Abgabe von der Bevölkerung stammt, wird mit Hilfe der CO2-Statistik ermittelt. Diese weist die CO2-Emissionen der Haushalte separat aus. Der Anteil an der Flugticketabgabe und der Abgabe Allgemeine Luftfahrt wird mit Hilfe des Mikrozensus Mobilität und Verkehr (Bundesamt für Statistik, BFS) anhand des Prozentanteils der privaten Flugreisen ermittelt. Dieser Anteil bleibt im Einklang mit der Periodizität des Mikrozensus für einen Zeitraum von fünf Jahren konstant. Eine allfällige Anpassung aufgrund der Aktualisierung des Mikrozensus wird ab dem Folgejahr berücksichtigt. Die Erträge aus den Abgaben werden im gleichen Jahr verteilt, in dem sie anfallen. Aufgrund der gleichjährigen Rückverteilung beruht der jährliche Ertragsanteil der Bevölkerung, und somit der Pro-Kopf-Betrag, auf einer Schätzung des Jahresertrags des Erhebungsjahres. Dazu kommt jeweils noch die Korrektur des zwei Jahre zuvor geschätzten Ertrags, da die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Abgabeertrag bei der Berechnung der Pro-Kopf-Beträge im übernächsten Jahr ausgeglichen wird.
Die Auszahlung an die Versicherten erfolgt mittels Verrechnung mit den während des Erhebungsjahres fälligen Prämienrechnungen. Die Krankenversicherer teilen den Rückverteilungsbetrag allen Versicherten zusammen mit der Prämienmitteilung für das Folgejahr mit. Anspruch auf einen Ertragsteil haben alle Personen, die der Versicherungspflicht nach dem Krankenversicherungsgesetz (obligatorische Grundversicherung) oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 des Militärversicherungsgesetzes unterstehen und in der Schweiz wohnhaft sind. Stichtag für die Bestimmung der verteilungsberechtigten Wohnbevölkerung ist der 1. Januar des Erhebungsjahres.
Die Vollzugsentschädigung für die Versicherer beträgt 30 Rappen pro versicherte Person. Mit diesem Betrag ist auch der Aufwand für die Rückverteilung der VOC-Abgabe abgegolten. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird periodisch evaluiert.