Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 147 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses folgende Daten veröffentlichen: Name und Anschrift von Luftverkehrsunternehmen, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugeigentümer (Bst. a), die jeweils bezahlte Flugticketabgabe nach Abgabehöhe (Bst. b) und daraus abgeleitet die Anzahl der Flugpassagierinnen und -passagiere pro Distanzkategorie unterschieden nach der tiefsten und den restlichen Beförderungsklassen. Zudem Art und Umfang der Massnahmen die zu einer Reduktion der Abgabehöhe führten (Bst. c).

Art. 148 Aufbewahrung von Unterlagen

Luftverkehrsunternehmen, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugeigentümer müssen alle wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren aufbewahren. Die Unterlagen sind dem BAFU auf Verlangen vorzulegen.

11. Kapitel: Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Art. 149 Gegenstand

Auf Abflügen von Flugzeugen und Hubschraubern mit einer Startmasse von mehr als 5,7 Tonnen ab einem Flugplatz gemäss Anhang 25 Ziffer 4, wird die Abgabe Allgemeine Luftfahrt erhoben. Unter die Allgemeine Luftfahrt fallen alle Zweige der zivilen Luftfahrt, die nicht zum Linienverkehr und zum planmässigen Gelegenheitsverkehr (Charterverkehr) gehören (Art. 2 Bst. j). Am Flughafen Basel-Mulhouse wird die Abgabe Allgemeine Luftfahrt erhoben, wenn die Abflüge vom Schweizer Zollgebiet aus durchgeführt werden (Anhang 25 Ziffer 4.1).

Art. 150 Schulungsflüge sowie Werk- und Arbeitsflüge

Gemäss Artikel 49 CO2-Gesetz fallen Schulungsflüge, Frachtflüge sowie Werk- und Arbeitsflüge nicht unter die Abgabe Allgemeine Luftfahrt. Als Schulungsflüge gelten für die Ausbildung von Piloten und Cockpit-Besatzung durchgeführte Flüge, sofern dies im Flugplan vermerkt ist (Abs. 1). Werkflüge sind Flüge, die nicht zur Beförderung von Passagieren oder Fracht dienen, wie beispielsweise Positionierungsflüge innerhalb der Schweiz für den technischen Unterhalt in einer Flugzeugwerft oder zur Überführung von Flugzeugen an ihren Einsatzort oder zurück an den Heimatflugplatz (Abs. 2 Bst. a) und Flüge zu Testzwecken und zur Zulassung der Ausrüstung (Bst. b). Als Arbeitsflüge gelten beispielsweise Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen (Abs. 3).

Art. 151 Flüge, bei denen der Mineralölsteuer unterliegende Flugtreibstoffe verwendet werden

Abflüge die mineralölsteuerpflichtig sind, fallen gemäss Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe e CO2-Gesetz nicht unter die Abgabe Allgemeine Luftfahrt. Entsprechend wird die Abgabe nur auf den 13 Zollflugplätzen gemäss Anhang 25 Ziffer 4 erhoben. Ein mineralölsteuerpflichtiger Abflug fällt auch nicht unter die Abgabe Allgemeine Luftfahrt, wenn vor dem Abflug keine Betankung stattfindet (Abs. 2).

Art. 152 Abflüge mit Ballonen, Luftschiffen und Tragschraubern

Abflüge mit Ballonen, Luftschiffen und Tragschraubern fallen nicht unter die Abgabe Allgemeine Luftfahrt.

Art. 153 Höhe der Abgabe Allgemeine Luftfahrt

Die Abgabehöhe nach Absatz 1 wird nach der höchstzulässigen Startmasse des Luftfahrzeugs, der Distanz zum Zielflugplatz und der Zuordnung des Startflugplatzes als Landesflughafen oder Regionalflugpatz festgelegt. Die höchstzulässige Startmasse ist das maximale Startgewicht von Luftfahrzeugen und wird als Maximum take off mass MTOM oder Maximum take off weight MTOW bezeichnet. Anhang 25 Ziffer 1 weist die Länder und Regionen den drei Kategorien Kurz-, Mittel- und Langstrecken zu (Abs. 2). Als Zielflugplatz gilt die nächste im Flugplan eingetragene Landung des Luftfahrzeugs (Abs. 3).