Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 144 Abgabeanmeldung
Die Abgabeanmeldung erfolgt über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem. Da neben dem Luftverkehrsunternehmen auch der Luftfahrzeughalter und der Luftfahrzeugeigentümer solidarisch haften, falls das Luftverkehrsunternehmen seine Pflichten nicht erfüllt oder es nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann, sind auch deren administrativen Daten zu erfassen. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland müssen gemäss Artikel 43 Absatz 3 CO2-Gesetz bei der erstmaligen Abgabeanmeldung im Informations- und Dokumentationssystem ein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnen (Abs. 1).
Die Luftverkehrsunternehmen reichen jeweils quartalsweise die Abgabeanmeldung ein und haben dazu 30 Tage Zeit. So ist zum Beispiel Ende April die Abgabeanmeldung der Monate Januar bis März fällig. Die Abgabeanmeldung erfolgt standardisiert. Name und Anschrift von Luftverkehrsunternehmen (Abs. 2 Bst. a), Luftfahrzeughalter (Bst. b) und Luftfahrzeugeigentümer (Bst. c) bleiben nach der erstmaligen Registrierung ausgefüllt. Die Abgabeanmeldung umfasst für jedes Luftverkehrsunternehmen eine wöchentliche Zusammenstellung der beförderten Flugpassagierinnen und -passagiere aufgeschlüsselt nach den drei Distanz- und den zwei Beförderungsklassen und die daraus abgeleitete Abgabesumme pro Woche (Bst. d Ziff. 1) sowie der Anzahl der Flugpassagierinnen und -passagiere, die von der Flugticketabgabe ausgenommen sind (Ziff. 2). Der administrative Aufwand für eine wöchentliche Zusammenfassung ist für das Luftverkehrsunternehmen vertretbar und erlaubt dem BAFU dennoch eine Prüfung der Daten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung benötigt (Abs. 3).
Führen mehrere Luftverkehrsunternehmen mit einem Code-Sharing gemeinsam einen Flug durch, oder liegt ein Leasing vor (bspw. Wet-Leasing, ACMI), ist dasjenige Luftverkehrsunternehmen, welches gemäss Anhang 16 Band 4 zum Chicago Übereinkommen im Feld 7 des Flugplanformulars (Aircraft Identification) eingetragen ist, für die Abgabeanmeldung verantwortlich und muss diese beim BAFU einreichen (Abs. 4).
Das BAFU kann andere Abrechnungsperiode zulassen (Abs. 5), wenn ein Luftverkehrsunternehmen nur vereinzelt Flüge durchführt und dadurch pro Jahr weniger als 200'000 Franken schuldet.
Art. 145 Eröffnung der Veranlagungsverfügung bei gemeinsam durchgeführten Flügen und bei Flü-
gen im Rahmen eines Leasings
Das BAFU stellt den Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 47 CO2-Gesetz gestützt auf die Abgabeanmeldungen eine Veranlagungsverfügung mit Rechnung für die im vorgängigen Quartal geschuldeten Flugticketabgabe aus. Die Veranlagungsverfügung wird elektronisch über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU ausgestellt. In einer Übergangszeit wird sie in Papierform ausgestellt. Führen mehrere Luftverkehrsunternehmen mit einem Code-Sharing gemeinsam einen Flug durch, oder liegt ein Leasing vor (bspw. Wet-Leasing, ACMI), wird die Veranlagungsverfügung an dasjenige Luftverkehrsunternehmen ausgestellt, welches gemäss Anhang 16 Band 4 zum Chicago Übereinkommen im Feld 7 des Flugplanformulars (Aircraft Identification) eingetragen ist.
Art. 146 Berichtigung der Abgabeanmeldung und Nachforderung
Werden Fehler in einer Abgabeanmeldung festgestellt, ist dies dem BAFU umgehend zu melden (Abs. 1). Gemäss Absatz 2 prüft das BAFU die Meldung. War die ursprüngliche Abgabeanmeldung zu tief, stellt das BAFU den Luftverkehrsunternehmen die zu wenig bezahlten Abgaben in Rechnung. In einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Abgabeanmeldungen zudem nach Artikel 258 Absatz 1 berichtigt werden.
Für Flugpassagierinnen und -passagiere, welche die Flugticketabgabe bezahlt, den Flug jedoch nicht angetreten haben, gelten die Vertragsbedingungen der Luftverkehrsunternehmen bzw. der Reisebüros und Reiseveranstalter. Das BAFU erstattet keine Abgaben an Flugpassagierinnen und -passagiere zurück. Dies gilt beispielsweise auch bei Umbuchungen und Flugstornierungen.