Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 175 Rechnung des Klimafonds
Verantwortlich für die Buchführung des Klimafonds ist das BAFU. Buchführung und Rechnungslegung richten sich nach den Vorgaben des Neuen Rechnungsmodells (NRM) und den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Der Klimafonds führt analog zum Bahninfrastrukturfonds (BIF) und zum Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) eine Erfolgsrechnung, eine Bilanz und eine Investitionsrechnung. Artikel 175 gibt die Elemente der Fondsrechnung vor. Beim Klimafonds handelt es sich im Unterschied zum BIF und NAF nicht um einen Spezialfonds mit Sonderrechnung (Art. 5 Bst. b FHG), sondern um einen Spezialfonds der Bundesrechnung. Die Berichterstattung zum Klimafonds erfolgt jeweils im Rahmen der Staatsrechnung. Der Klimafonds wird als Spezialfonds im Eigenkapital geführt (Art. 61 FHV). Aus diesem Grund werden die Mittel des Klimafonds – im Gegensatz zu Mitteln im Fremdkapital – nicht verzinst.
Art. 176 Reserve des Klimafonds
Der Klimafonds muss angemessene Reserven bilden, um bei Ertragsschwankungen bereits zugesicherte Finanzhilfen leisten und unerwartete Bürgschaftsverluste decken zu können, ohne das Verschuldungsverbot nach Artikel 53 Absatz 7 CO2-Gesetz zu verletzen. Das Eigenkapital dient als Schwankungsreserve und soll 1'000 Millionen Franken nicht übersteigen (Abs. 1), was ungefähr den geschätzten zweckgebundenen Erträgen während eines Jahres entspricht. Grund für diese Bemessung ist, dass wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, die Einnahmen aus der Flugticketabgabe einbrechen könnten. Damit auch ohne Einnahmen eine durchschnittliche Jahresausgabe gedeckt ist, ist diese Höhe angemessen. Die Höhe des Eigenkapitals wird alle vier Jahre geprüft, wenn die Botschaft zum vierjährigen Planungsbeschluss des Klimafonds erarbeitet wird, erstmals auf die Botschaft für die Periode 2025–28 (Abs. 2). Überschüssige Reserven werden an die Wirtschaft und Bevölkerung anteilsmässig zurückverteilt, indem die Fondseinlage zugunsten der Rückverteilung an die Wirtschaft und Bevölkerung gekürzt wird; es erfolgt keine direkte Auszahlung von Fondsmittel zugunsten der Rückverteilung. Die zweckgebundenen Ersatzleistungs- und Versteigerungseinnahmen werden hingegen lediglich an die Wirtschaft zurückverteilt.
Zur Prüfung, ob die Verwendungszwecke eingehalten werden, führt die Bundesrechnung in der Bilanz drei Spezialfinanzierungen nach Artikel 53 FHG: (1) CO2-Abgabe, (2) Flugticket- und allgemeine Flugabgabe, (3) Erträge aus der Versteigerung von Emissionsrechten und aus Ersatzleistungen. Die Erträge nach Artikel 53 Absätze 2 und 3 CO2-Gesetz werden diesen Spezialfinanzierungen gutgeschrieben und die Mittelverwendungen werden diesen Spezialfinanzierungen belastet. Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben dieser Spezialfinanzierungen fliessen über die Bundesrechnung und unterstehen damit der Schuldenbremse. Auch in der Fondsrechnung muss jederzeit nachvollzogen werden können, aus welchen Quellen das Eigenkapital stammt, da es für unterschiedliche Aufgaben und Aufwendungen reserviert ist.
Art. 177 Höchstbeträge
Der Klimafonds wird über die Höchstbeträge pro Verwendungszweck gesteuert. Für die Jahre 2022– 2024 wird dies der Bundesrat jährlich festlegen, ab 2025 das Parlament gestützt auf Vierjahresbotschaften (Art. 83 CO2-Gesetz). So wird die Budgethoheit des Parlamentes sichergestellt. Die gemäss Artikel 55 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 6, Artikel 58 Absatz 3 und Artikel 83 CO2-Gesetz festzulegenden jährlichen Höchstbeträge sollen den höchstens jährlich neu einzugehenden Verpflichtungen entsprechen. Der Klimafonds wird somit politisch über die Verpflichtungssumme gesteuert, nicht über die höchstens jährlich möglichen Auszahlungen. Dies ist insbesondere in der Aufbauphase des Klimafonds entscheidend.