Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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(Abs. 5 Bst. a), enthaltend die voraussichtliche jährliche Wirkung (Bst. b), den voraussichtlichen Zeitpunkt der Einführung und der voraussichtlichen Dauer der Massnahme ein (Bst. c). Das BAFU prüft unter Einbezug des BAZL, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und entscheidet mit einer Verfügung (Abs. 6 und 7).

Art. 141 Monitoringbericht über Massnahmen zur substanziellen Verminderung von Treibhaus-

gasemissionen

Das Luftverkehrsunternehmen, dessen Gesuch um eine Reduktion der Abgabe gutgeheissen wurde, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April die Massnahmen des Vorjahres darlegen (Abs. 1 Bst. a). Bei einer Substitution durch biogene Flugtreibstoffe ist eine Zusammenstellung der für alle Abflüge aus der Schweiz oder unter Schweizer Verkehrsrechten ab Basel-Mulhouse für den Eigenverbrauch eingekauften fossilen und biogenen Flugtreibstoffe, sowie Angaben zur Netto-Verminderungsleistung gegenüber fossilen Flugtreibstoffen einzureichen (Bst. b). Wurden Flugzeugtypen ersetzt, ist eine Zusammenstellung der Anzahl Abflüge ab einem Flugplatz in der Schweiz oder Basel-Mulhouse mit dem neuen Flugzeugtyp einzureichen. Zudem ist die Anzahl der mit diesen Flügen beförderten Passagierinnen und Passagiere, deren Flugticket abgabepflichtig ist, und die sich daraus ergebenden Abgabeerträge anzugeben (Bst. c). Das Luftverkehrsunternehmen bestätigt, dass alle Angaben korrekt sind und der Wahrheit entsprechen (Bst. d). Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, die zur Prüfung des Monitoringberichts notwendig sind, wie beispielsweise die Treibstoffrechnungen und den Nachweis der Einhaltung der Qualitätsanforderungen der biogenen Flugtreibstoffe gemäss der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den entsprechenden Begleitdokumenten (Abs. 2).

Art. 142 Fehlende oder ungenügende Umsetzung der Massnahmen

Ergibt die Prüfung des BAFU, dass die Massnahmen nicht oder nur ungenügend umgesetzt wurden, so fordert es die zu Unrecht beanspruchte Abgabereduktion zurück. Wurde eine Massnahme nicht umgesetzt, gelten die 20 Prozent Abgabereduktion als zu Unrecht beansprucht. Wurde eine Massnahme nicht vollständig umgesetzt, ist das Ausmass der Zielabweichung massgebend. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Substitution durch biogene Flugtreibstoffe erfolgte, die Netto-Verminderung jedoch weniger als 8 Prozent beträgt, oder mit den neuen Flugzeugtypen weniger Passagierinnen und Passagiere transportiert wurden als vorgesehen.

Art. 143 Pflicht zur Ausweisung der Höhe der Flugticketabgabe

Wer Flugtickets ausstellt, ist dafür verantwortlich, dass die Höhe der Abgabe auf den Flugtickets gut sicht- und lesbar als separate Zahl ausgewiesen wird (Abs. 1). Eine Reduktion der Abgabe nach Artikel 140 muss nicht ausgewiesen werden. Anbieter von Flugreisen wie beispielsweise Luftverkehrsunternehmen, Reisebüros und Onlinereiseveranstalter sind dafür verantwortlich, dass die Höhe der Abgabe und die voraussichtlich durchschnittlich verursachten Emissionen pro Flugpassagierin und -passagier separat auf den Angeboten ausgewiesen werden (Abs. 2). Eine Reduktion der Abgabe nach Artikel 140 muss im konkreten Angebot der Flugreise (Preis-Offerte) abgebildet werden. Als Angebot gelten alle Kommunikationsmittel wie Inserate, Prospekte, visuell-elektronische Medien, und Offerten, die Flugreisekosten abbilden. Werbung in elektronischer Form kann auf eine Internetseite verweisen, wenn dort die Abgabehöhe mit einem Klick sofort ersichtlich ist. Werbung in visuell-elektronischen Medien muss die Abgabehöhe so lange einblenden, bis sie gut lesbar wird.

Die voraussichtlich verursachten Emissionen eines Fluges setzen sich gemäss Anhang 25 Ziffer 3 zusammen aus den CO2-Emissionen aus dem voraussichtlichen Treibstoffverbrauch und der atmosphärischen Klimawirkung, die mit dem Multiplikator 2,533 abgebildet wird. Das BAFU kann bestehende Emissionsrechner zulassen und einen eigenen Rechner zur Verfügung stellen.

33 Der Faktor von 2,5 wird, vor dem Hintergrund der hohen Unsicherheiten, für die Abbildung der Nicht-CO2-Emissionen der Klimawirkung empfohlen. Neu U. (2020). Die Auswirkungen der Flugverkehrsemissionen auf das Klima. Swiss Academies Communications 15 (9).