Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG einsetzen. Damit wird sichergestellt, dass primär Massnahmen gefördert werden, die eine nachweisbare Wirkung (Art. 184 Abs. 1 Bst. c) haben. Massnahmen zu Information und Beratung (Art. 47 EnG) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48 EnG) sind wichtige Eckpfeiler, können jedoch nicht bzw. nur sehr aufwändig mit einem Wirkungsmodell hinterlegt werden.
Art. 187 Kommunikation
Gemäss Absatz 1 ist das BFE für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO2-Emissionen bei Gebäuden zuständig. Dafür setzt das BFE jährlich höchstens eine Million Franken ein (Abs. 2). Zudem legt das BFE Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten (Abs. 3). Damit wird sichergestellt, dass eine zentrale Plattform für das Gebäudeprogramm betrieben wird und zur Verfügung steht sowie ein einheitlicher Zugang für alle Interessierten gewährleistet ist. In Absatz 4 wird weiterhin festgehalten, dass der Kanton seine Förderprogramme bekannt machen und angemessen darauf hinweisen soll, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO2-Abgabe stammt. Damit wird erreicht, dass die Kantone Bevölkerung und Unternehmen sensibilisieren und transparent aufzeigen, woher die finanziellen Mittel stammen.
Art. 188 Berichterstattung
Da die Grundlagen für die Globalbeiträge im EnG und damit auch in der EnV geregelt sind, verweist Absatz 1 für die Berichterstattung auf Artikel 59 EnV. Nach Absatz 2 muss der Bericht zusätzlich zu den Angaben in Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.
Art. 189 Ergänzungsbeitrag
Die Höhe des Ergänzungsbeitrages an die einzelnen Kantone bemisst sich gemäss Artikel 52 Absatz 1 EnG an der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits (Abs. 1). Die Wirksamkeit setzt die aus der Förderung erzielte Energie- und CO2-Wirkung (über die Lebensdauer der Massnahmen) ins Verhältnis zu den kantonalen Ausgaben.
Kantone erhalten maximal das Dreifache des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits, sofern genügend Mittel vorhanden sind und alle Kantone für die bewilligten jährlichen Kredite einen «Mindestfaktor» erhalten haben (Abs. 2). Diese Regelung wurde in Absprache mit dem Vorstand der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und aufgrund der Ergebnisse einer Umfrage bei den Kantonen festgelegt. Da die Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung beschränkt sind, würde mit dem neuen maximalen Faktor 3 eine Verteilung rein nach Wirksamkeit und der Höhe der kantonalen Kredite zu starken Unterschieden zwischen den Kantonen und von Jahr zu Jahr führen. Für die Steuerung der kantonalen Förderprogramme ist jedoch die Planungssicherheit wichtig, weshalb die Kantone sich grossmehrheitlich für diese Regelung ausgesprochen haben. Sollten die kantonalen Kredite wesentlich abnehmen, behält sich der Bund vor, die Mittel für die Globalbeiträge zu begrenzen.
Da der mögliche «Mindestfaktors» stark von den verfügbaren Mitteln aus der CO2-Teilzweckbindung abhängt, wird dieser an die Höhe der CO2-Abgabe im Startjahr 2022 geknüpft und beträgt 1,5 bei einer Abgabe von 96 Franken und 1,8 bei einer CO2-Abgabe ab 120 Franken pro Tonne CO2. Diese Faktoren basieren auf den für das Jahr 2022 erwarteten Einnahmen aus der CO2-Abgabe und den kantonalen Budgets und sollen über mehrere Jahre gelten.
4. Abschnitt: Kantonale, kommunale und überkommunale räumliche Energieplanungen für er-
neuerbare Energiequellen
Art. 190 Räumliche Energieplanung
Eine räumliche Energieplanung im Sinne dieses Artikels umfasst neben der Analyse der aktuellen energetischen Situation auch Ziele und Massnahmen, wie sich diese weiterentwickeln soll. Eine umfassende