Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Grundsätzlich sind Gesuche um Beiträge zur Umsetzung einer der in den Abschnitten 3–9 vorgesehenen Massnahmen beim BFE einzureichen (Abs. 1). Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt. Es werden keine Wartelisten geführt. Gesuche werden zurückgewiesen, wenn keine oder nicht genügende Mittel zur Verfügung stehen (Abs. 2). Sie können aber im Folgejahr, oder wenn wieder neue Mittel zur Verfügung stehen, erneut eingereicht werden. Abweichungen bei den einzelnen Massnahmen werden in den Folgeabschnitten geregelt, bspw. für Schadensfälle bei Garantien. Die Zuteilung der Mittel für die einzelnen Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 2 CO2-Gesetz richtet sich nach dem Mittelbedarf der einzelnen Massnahmen, der Gesamtliquidität des Klimafonds sowie dem Zielbeitrag, den die einzelnen Verwendungen leisten (Abs. 3).
Art. 183 Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des ländlichen Raums
und der Bergregionen
Gemäss Artikel 55 Absatz 3 CO2-Gesetz soll bei der Zuteilung der Mittel neben der Wirksamkeit auch die wirtschaftliche Situation des ländlichen Raums und der Bergregionen berücksichtigt werden. Stehen nicht genügend Mittel für die Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 2 des CO2-Gesetzes zur Verfügung, wird gemäss der Verordnung angestrebt, dass mindestens 40 Prozent der mit den verfügbaren Mitteln finanzierten Massnahmen im ländlichen Raum und den Bergregionen umgesetzt werden (Abs. 1). In den ersten zwei Vollzugsjahren wird zu diesem Zweck die räumliche Verteilung der Projekteingaben und die angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation analysiert. Wenn festgestellt wird, dass die Mittel knapp waren und die Quote im erwähnten Zeitraum nicht erreicht wurde, kann bei der Behandlung der Gesuche eine Priorisierung vorgenommen werden, wenn die Mittel weiterhin nicht ausreichen (Abs. 2). Es sind keine Massnahmen geplant, um für Projekte aus dem ländlichen Raum und den Bergregionen spezielle Anreize zu schaffen. Auch ist nicht vorgesehen, entsprechende Projekte in den genannten Gebieten vor Ort anzustossen. Die räumliche Abgrenzung folgt der Raumaufteilung der Berggebiete 2019 und der Gemeindetypologie 2012 gemäss Bundesamt für Statistik, wobei die als städtisch ausgewiesenen Klassen 11,12,13, 21 und 22 ausgeschlossen sind. Die Typologie berücksichtigt Kriterien des städtischen Charakters (Dichte, Grösse und Erreichbarkeit) und sozioökonomischen Kriterien.
3. Abschnitt: Langfristige Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden
Art. 184 Globalbeitragsberechtigung
Absatz 1 regelt, dass der Bund den Kantonen jährlich Globalbeiträge nach Artikel 55 Absatz 1 CO2- Gesetz gewährt, wenn der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge seine Bereitschaft erklärt, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 1 des Gesetzes durchzuführen (Bst. a), die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung (EnV) eingehalten sind (Bst. b), mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert (Bst. c) und die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden (Bst. d). Absatz 2 hält explizit nicht globalbeitragsberechtigte Massnahmen fest. Damit werden die verschiedenen Instrumente des Energie- und CO2-Gesetzes abgegrenzt und eine doppelte Anrechnung von Wirkungen ausgeschlossen.
Art. 185 Vollzug
Die Globalbeiträge werden jährlich (einmalig Mitte Jahr) ausbezahlt (Abs. 1), wobei sich das Verfahren nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV richtet (Abs. 2) und der Kanton wie bisher für den Vollzugsaufwand mit 5 Prozent, der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge entschädigt wird (Abs. 3).
Art. 186 Einsatz der Mittel
Der Kanton muss wie bisher mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton selbst bereitgestellten Krediten ergeben, für Massnahmen zur Energie-