Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Art. 178 Berichterstattungspflicht

Empfänger von Mitteln oder für die Verteilung zuständige Kantone unterliegen einer Berichterstattungspflicht gegenüber der jeweiligen Vollzugsstelle (Abs. 1). Bei einer Verstärkung von bestehenden Finanzierungen muss die zuständige Vollzugsstelle unterscheiden können, ob die ausbezahlten Beiträge aus der bisherigen Finanzierung oder aus den zweckgebundenen Mitteln gemäss CO2-Gesetz stammen.

Sofern in den einzelnen Abschnitten zu den einzelnen Förderzwecken nichts Abweichendes geregelt ist, gilt die allgemeinen Berichterstattungspflicht nach Artikel 178. Für Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen sind die erwartete und erzielte Wirkung sowie die erwarteten und effektiven Kosten der einzelnen Massnahmen auszuweisen (Abs. 2 Bst. a und b), für Massnahmen zur Klimaanpassung sollen neben den erwarteten und effektiven Kosten nach Möglichkeit auch die Massnahmen detailliert beschrieben werden (Abs. 2 Bst. b).

Die zuständige Vollzugsstelle legt zur Unterstützung die Methodik für die Berichterstattung in entsprechenden Vollzugsweisungen oder Richtlinien fest. Darin können auch bestimmte Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht gewährt werden (Abs. 3). Die Vollzugsstelle konsultiert zu diesem Zweck bei Bedarf die involvierten Kantone und relevanten Bundesstellen.

Art. 179 Rückforderung

Für Empfänger von Mitteln aus dem Klimafonds oder über eine spezialgesetzliche Finanzierung gelten die Bestimmungen aus den Artikeln 28–30 SuG.

Art. 180 Evaluation

Gemäss Artikel 59 CO2-Gesetz erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung nach jeweils vier Jahren Bericht über die Entwicklung des Klimafonds. Diese Evaluation wird dem Parlament idealerweise zusammen mit der Vierjahresbotschaft unterbreitet. Für die erste Botschaft, die der Bundesrat voraussichtlich im ersten Quartal 2022 verabschiedet, werden jedoch noch keine ausreichenden Informationen und Daten vorhanden sein.

Die Evaluation soll neben der erreichten Verminderung von Treibhausgasemissionen und den Massnahmen zur Vermeidung von klimabedingten Schäden (Bst. a und b) auch die Zielerreichung gemäss Artikel 3 Absatz 3 CO2-Gesetz überprüfen (Bst. c), der vorsieht, dass die Schweiz zusätzlich zu den eingegangenen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris ihren CO2-Fussabdruck im Ausland senken soll. Zudem soll der Klimafonds seine Mittel effizient einsetzen (Bst. d), d.h. eine möglichst grosse Wirkung erzielen, Innovationen fördern und zusätzlich den Privatsektor mobilisieren sowie sich positiv auf die Wertschöpfung und Beschäftigung auswirken (Bst. e).

Art. 181 Vollzug

Gemäss Artikel 53 Absatz 5 CO2-Gesetz verwaltet das UVEK den Klimafonds. In dieser Funktion beschliesst das UVEK auch die Organisationsstruktur, welche für den Aufbau und den Vollzug des Klimafonds benötigt wird, ernennt die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und verabschiedet das Fondsreglement (Abs. 1). Absatz 2 stellt sicher, dass das UVEK im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen erlässt und für die Koordination der Kontrolltätigkeit sorgt.

2. Abschnitt: Grundsätze für die Mittelverwendung nach Artikel 55 Absatz 2 des CO2-Gesetzes

Art. 182 Mittelverwendung für Massnahmen nach den Abschnitten 4–10

Abschnitt 2 enthält die für alle Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 2 CO2-Gesetz geltenden gemeinsamen Bestimmungen betreffend die Mittelverwendung und die Gesuchseinreichung. Die nachfolgenden Abschnitte 4–10 regeln die einzelnen Massnahmen.