Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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steigt (Abs. 3). Damit bleibt das Eigeninteresse der Gebäudeigentümer/innen an der Massnahme bestehen, indem sie einen Teil der Investition in den Wärmeerzeugungsersatz tätigen. Bei der Impulsberatung ist grundsätzlich kein zusätzlicher Förderbeitrag des Kantons angebracht, da der Bundesbeitrag die Kosten in der Regel deckt.

Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird die CO2-Wirkung des Heizungsersatzes nicht abgegolten (Abs. 4). Die damit erzielten CO2-Emissionsverminderungen können z.B. im Rahmen des Gebäudeprogramms oder eines Kompensationsprojektes geltend gemacht werden.

7. Abschnitt: Energie-Contracting-Lösungen

Art. 199 Impulsberatung für Projekte

Der Artikel legt fest, unter welchen Bedingungen der Bund einen pauschalen Beitrag an eine Impulsberatung für Energie-Contracting-Lösungen ausrichten kann. Marktmodelle und Standards im Bereich des Energie-Contractings werden von Energieversorgern und anderen Energiedienstleistern entwickelt bzw. angeboten. Daher setzt die Massnahme bei diesen Marktakteuren an: Mit dem Beitrag für die Impulsberatung erhalten sie den Anreiz, speziell für das Marktsegment der Einfamilienhäuser und kleineren Gebäude standardisierte Energie-Contracting-Modelle zu entwickeln.

Absatz 1 legt die Höhe des Betrages für die Impulsberatung fest. Die Beratungsleistung zielt darauf ab, abzuklären, ob Energie-Contracting-Lösungen in der entsprechenden Liegenschaft umsetzbar sind. Absatz 2 hält die Bedingungen fest, an die eine solche Beratungsleistung geknüpft ist. Weil das Parlament mit dieser Massnahme ältere Gebäudeeigentümer/innen mit wenig Einkommen unterstützen will, hat gemäss Buchstabe a Anspruch, wer das ordentliche Rentenalter gemäss AHV-Gesetz37 erreicht hat. Buchstabe b stellt sicher, dass beim Heizungsersatz die Beratung ausschliesslich den Einbau einer erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlage betrifft. Vorausgesetzt wird, dass die Gebäudeeigentümer/innen einen Heizungsersatz über ein Energieliefer-Contracting (Wärme und/oder Strom) prüfen lassen will. Damit grenzt sich die Massnahme von der Förderung gemäss dem 5. Abschnitt ab. Gemäss Buchstabe c umfasst die Beratung auch die Optimierung des Energieverbrauchs im entsprechenden Gebäude, welche über ein Energiespar-Contracting erzielt werden soll.

Gemäss Absatz 3 fallen Einfamilienhäuser und Gebäude mit maximal sechs Wohneinheiten unter diese Massnahme. Gemäss Bundesamt für Statistik umfasst der Gebäudepark in der Schweiz rund 1,7 Millionen Wohngebäude. Darunter rund eine Million Einfamilienhäuser und rund 430'000 Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen. Der Grossteil dieser Gebäude wurde vor dem Jahr 2000 erstellt. Als Wohneinheit gilt eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Zugang, mit einer Kochgelegenheit, fliessendem Wasser und Toilette, die zur dauerhaften Wohnnutzung geeignet und dazu bestimmt ist.

Art. 200 Gesuch

Die Beratungsleistung muss vor dem Abschluss eines entsprechenden Energie-Contracting-Vertrages stattfinden. Damit hat die/der Gebäudeeigentümer/in u.a. die Sicherheit, dass für eine seriöse Einschätzung des Zustandes der Liegenschaft eine Begehung vor Ort auch stattfindet.

8. Abschnitt: Absicherungen von Risiken von Investitionen in thermische Netze

Art. 201 Absicherungen von Risiken thermischer Netze

Bei Neu- oder Ausbauten von thermischen Netzen und den dazugehörigen Wärmeerzeugungsanlagen kann der Bund deren Eigentümern/innen eine Risikogarantie bei einem nicht planbaren Ab- oder Wegfall der Wärmebereitstellung (Abs. 1 Bst. a) oder des Wärmeabsatzes (Bst. b) gewähren. Eine Garantie

37 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10)