Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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räumliche Energieplanung kann auch Massnahmen zur CO2-Reduktion im Mobilitätssektor (z.B. Netz an elektrischen Ladestationen) sowie indirekte Massnahmen wie Bauzonen für verdichtete Bauweise umfassen. Als Ergebnis werden Geodaten in Form einer Karte dargestellt und in einem Bericht erläutert. Nach Abschluss einer Energieplanung können weitere Schritte unternommen werden, wie Machbarkeitsstudien oder Umsetzungsplanungen. Diese sind jedoch nicht Teil der Massnahme.
Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Gemeinden. Kantone werden ausnahmsweise gefördert, wenn die kommunale und die kantonale Energieplanung in einer Organisation zusammenfallen. Einen Beitrag können einzelne Gemeinden oder mehrere Gemeinden erhalten, die gemeinsam eine räumliche Energieplanung erstellen (Abs. 1). In letzterem Fall haben die Gemeinden eine zentrale Ansprechperson zu benennen.
Der Beitrag des Bundes an die räumliche Energieplanung beträgt 50 Prozent der Gesamtkosten der Energieplanung, maximal aber 100'000 Franken (Abs. 2). Rund 80 Prozent der Gemeinden haben noch keine Energieplanung erarbeitet, obwohl die Hälfte der Kantone eine Unterstützung anbietet. Gerade im ländlichen Raum und in Bergregionen kann eine räumliche Energieplanung dazu beitragen, das Potenzial für den Ausbau erneuerbarer Energien besser auszuschöpfen.
Soweit eine räumliche Energieplanung anderweitig durch kantonale Massnahmen gefördert wird, finanziert der Bund nur die Differenz, so dass die Förderung insgesamt 50 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigt (Abs. 3). Für eine Planungserweiterung, Überarbeitung oder Neuplanung kann nach frühestens 10 Jahren ein Gesuch gestellt werden (Abs. 4).
Art. 191 Anforderungen
Die Energieplanung muss die nachfolgend beschriebenen Angaben enthalten und hat durch eine qualifizierte Fachperson zu erfolgen. Mit Fachperson ist beispielsweise ein Planungsbüro oder eine fachlich qualifizierte, für die Planung in einer Gemeinde betraute Person der Verwaltung gemeint.
Die Planung soll aufzeigen, welche Massnahmen zur Absenkung der Treibhausgasemissionen auf Netto-Null bis 2050 sowie für die mit den im Energiegesetz für das Jahr 2035 festgelegten Richtwerten für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien und für den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person ergriffen werden. Hierfür kann sich die räumliche Energieplanung auf die Resultate der Anwendung des «Leitkonzepts 2’000-Watt-Gesellschaft» (Version Oktober 2020, www.local.energy.swiss) stützen. Das Leitkonzept stellt eine standardisierte Methode zur Datenerhebung, zur Festlegung der kommunalen Absenkpfade sowie zur Massnahmenplanung zur Verfügung. Die Resultate dieser Erhebung können direkt für die kommunale räumliche Energieplanung verwendet werden. Es können auch alternative Methoden angewendet werden. Es muss jedoch der Nachweis erbracht werden, dass es sich um eine anerkannte standardisierte Methode für diese Zielplanung handelt. Die gesuchstellende Gemeinde sorgt für den Nachweis der anerkannten standardisierten Methode, individuelle kommunale Rechnungsmethoden werden nicht anerkannt (Bst. a).
In der Planung sollen grundsätzlich alle Sektoren und Verwendungszwecke aufgezeigt werden. Sie darf jedoch nur Massnahmen beinhalten, die von der Gemeinde direkt beeinflusst werden können (Bst. b).
Durch die Erhebung des aktuellen Energiebedarfs auf einem Gemeindegebiet oder einer Energieregion kann der CO2-Ausstoss und die Dauerleistung berechnet und auf die Anzahl Einwohner «normiert» werden. Diese Zahl gibt einen Anhaltspunkt, wo die Gemeinde im Vergleich zum schweizerischen resp. zum globalen Durchschnitt steht (Bst. c).
Weil die öffentliche Hand eine Vorbildfunktion einnimmt, sollen Gemeinden ihre eigene Infrastruktur gemäss den Klimazielen planen, (um)-bauen und betreiben. Damit Massnahmen für die Verbesserung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energie eruiert werden können, bedarf es vorab einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Bauten und Infrastruktur (Bst. d).