Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten
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Art. 197 Ökologischer Mehrwert
Durch den Beitrag aus den zweckgebundenen Mitteln wird der ökologische Mehrwert nicht abgegolten. Die Wärme, die in nachgelagerten Prozessen bereitgestellt wird, kann als emissionsfrei behandelt werden. Die CO2-Emissionsverminderungen, die durch die Nutzung des Geothermie-Reservoirs nach einer erfolgreichen Erschliessung erreicht werden, können anderweitig geltend gemacht werden, z.B. im Rahmen eines Kompensationsprojekts oder im Rahmen des Gebäudeprogramms.
6. Abschnitt: Ersatz fossiler Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien
Art. 198
Absatz 1 beschreibt, welche Massnahmen der Bund im Rahmen der für Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe c CO2-Gesetz verfügbaren Budgets fördert.
Mit einem Beitrag an die Kosten für den Rückbau des bisherigen Wärmerzeugers (Abwrackprämie) sollen Gebäudeeigentümer/innen motiviert werden, ihre bestehenden fossilen Heizungen oder ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung durch ein erneuerbares Heizsystem (u.a. Wärmepumpe, Holzfeuerung, Solarwärmeanlage, Fernwärme aus zu über 75 Prozent stammender erneuerbarer Energie oder Abwärme) zu ersetzen. Die Förderung soll möglichst schlank durch einen einfachen Nachweis des Ersatzes abgewickelt werden. Die Höhe der Förderbeiträge orientiert sich an den Kosten für den Rückbau des alten Systems. Mit ergänzenden Förderbeiträgen und/oder Steuerabzügen können die Kantone zusätzliche Anreize schaffen. Aufgrund der verfügbaren Mittel beschränkt sich die Förderung auf Wohnbauten und auf maximal 5'000 Franken. Pauschal beträgt der Förderbeitrag 500 Franken pro Wohneinheit, jedoch mindestens 2'000 Franken und maximal 5'000 Franken. D.h. beispielsweise für ein Einfamilienhaus beträgt der Förderbeitrag 2'000 Franken, für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten 3'000 Franken und mit 10 oder mehr Wohneinheiten 5'000 Franken (Bst. a).
Die niederschwellige Impulsberatung «erneuerbar heizen» zeigt Gebäudeeigentümer/innen Alternativen zu einem fossilen Heizungssystem oder einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung auf. Denn gemäss einer Studie der Stadt Zürich aus dem Jahr 201736 haben über die Hälfte der Personen, die ein fossiles System gewählt haben, ein erneuerbares System gar nicht in Erwägung gezogen. Die Impulsberatung «erneuerbar heizen» ist ein von EnergieSchweiz in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Fachverbänden und weiteren Partnern erarbeitetes Beratungsangebot, bei welchem entsprechend qualifizierte sowie geschulte Fachleute aus der Heizungs- und Energiebranche ein Gebäude besichtigen und die Gebäudeeigentümer/innen vor Ort über die Möglichkeiten beraten, wie sie die Heizung ersetzen können. Für Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser bis 6 Wohneinheiten wird ein Beitrag von pauschal 500 Franken pro Wärmeerzeuger (Bst. b), für Stockwerkeigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäuser über 6 Wohneinheiten pauschal 1'500 Franken pro Wärmeerzeuger ausgerichtet (Bst. c). Der Förderbeitrag deckt im Normalfall die Kosten der Impulsberatung.
Das Förderprogramm soll durch die einzelnen Kantone (oder eine vom Kanton bezeichnete Stelle) nach den Vorgaben des Bundes (u.a. Förderbedingungen, Anforderungen an die Qualitätssicherung) abgewickelt werden, um die bestehenden Strukturen optimal zu nutzen. Die Details werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem jeweiligen Kanton geregelt, der für seinen Vollzugsaufwand mit maximal 5 Prozent der eigenen Förderbeiträge entschädigt wird (Abs. 2). Falls ein Kanton den Vollzug nicht übernehmen will, vergibt der Bund den Vollzug für dieses Kantonsgebiet per Ausschreibung an Dritte.
Eine Mehrfachförderung mit kantonalen Massnahmen nach Artikel 55 Absatz 1 CO2-Gesetz ist zulässig, sofern der Gesamtbeitrag an eine Massnahme 80 Prozent der Gesamtinvestitionskosten nicht über-
36 Themenbereich Gebäude - Umstieg von fossilen auf erneuerbare Energieträger beim Heizungsersatz - Forschungsprojekt FP-2.8 - Zusammenfassung, September 2017, econcept AG