Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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Durch die Aufnahme der Bestandeswerte kann das Potenzial für die Verbesserung der Energieeffizienz abgeschätzt werden und es können dadurch Betriebsoptimierungen sowie weitere Effizienzmassnahmen insbesondere bei kommunalen Gebäuden ermöglicht werden (Bst. e).

Die Netto-Null-Ziele können nur erreicht werden, wenn eine optimale Nutzung des einheimischen Energiepotentials wie Abwärmequellen, standortgebundene und nicht-standortgebundene Energieträger, Wasserwärmenutzung u.a. stattfindet (Bst. f).

Mit Wärme- und Kälteangeboten sind prioritär ortsgebundene, erneuerbare und CO2-arme Quellen sowie Abwärme, die für die Wärmeerzeugung und Kältebereitstellung genutzt werden können, gemeint. Nicht ortsgebundene erneuerbare und CO2-arme Quellen sind sekundär einzubeziehen. Im Winter ausreichend erneuerbare Energie bereitzustellen, ist eine Herausforderung. Um dieser zu begegnen, sollen Möglichkeiten zur zentralen und dezentralen Speicherung überprüft und, wo umsetzbar, in die Massnahmenplanung aufgenommen werden (Bst. g).

Öffentliche Liegenschaften umfassen die kommunalen Gebäude im Finanz- und Verwaltungsvermögen. Private Gebäude sind alle Gebäude, die nicht in öffentlicher Hand sind, einschliesslich Industrie- und Gewerbeimmobilien (Bst. i).

Die Lebensdauer eines Gasnetzes beträgt durchschnittlich 50 Jahre. Die Klimaziele geben vor, dass die Schweiz im Jahr 2050 klimaneutral sein soll. Eine frühzeitige, zukunftsorientierte Planung kann diesbezüglich Fehlinvestitionen verhindern (Bst. j).

Eine frühe, gezielte Beteiligung möglicher Anspruchsgruppen und Betroffener an der Projektplanung ermöglicht breiter akzeptierte Lösungsansätze und erhöht die Chancen einer Projektrealisierung. Deshalb sollen partizipative Prozesse bewusst in die Planung integriert werden. Die Kosten für diese Prozesse werden als Teil der Planung angesehen und somit in gleichem Masse gefördert (Bst. k).

Art. 192 Geodaten

Die Ergebnisse der Planung fallen als digitale räumliche Daten, sogenannten Geodaten, an. Es ist im Interesse aller föderalen Stufen, dass diese digitalen Ergebnisse der räumlichen Energieplanungen gleich strukturiert und somit vergleichbar sind. Deshalb wird dieses Datenthema in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 Geoinformationsverordnung) aufgenommen (vgl. Anhang 28 Änderung anderer Erlasse). Das BFE definiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden den Inhalt und die Struktur der Geodaten. Die Gemeinden erstellen die Ergebnisse ihrer räumlichen Energieplanungen gemäss diesen Vorgaben und stellen diese den Kantonen und Bund zu. Insbesondere die Kantone erhalten somit einheitliche Informationen zu den Energieplanungen ihrer Gemeinden und gewinnen damit eine wertvolle Datengrundlage für die kantonale Energieplanung (Abs. 1).

Die räumliche Energieplanung einer Gemeinde ist von öffentlichem Interesse. Zudem unterstützt die einfache und öffentliche Zugänglichkeit der Informationen die Umsetzung der Energieplanung. Der Bund kann alle von ihm unterstützten Energieplanungen als Gesamtsicht in der Bundesgeodateninfrastruktur sichtbar machen (Abs. 2).

5. Abschnitt: Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

Art. 193–196

Die Artikel 193–196 entsprechen unverändert den früheren Artikeln 112–113b der CO2-Verordnung vom 30. November 2012 (Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017). Die Höhe des maximalen Beitragssatzes bleibt ebenfalls unverändert. Für die Erläuterungen dieser bereits bestehenden Bestimmungen wird deshalb auf die Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der CO -Verordnung und Erläuterungen35 verwiesen.

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35 Einsehbar u.a. auf https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/politik/energiestrategie-2050.html