Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/59: Totalrevision der Verordnung über die Verminderung von Treibhausgasemissionen (CO2-Verordnung) · 132 Seiten

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besteht nur, sofern keine kommerziell versicherbare Abdeckung besteht und das Risiko nicht anderweitig umgangen werden kann. Von der Garantie ausgenommen sind Schäden, die aufgrund höherer Gewalt oder Selbstverschulden zustande gekommen sind. Gehören das thermische Netz und die Wärmeerzeugungsanlage nicht denselben Eigentümern, so haben diese vertraglich zu vereinbaren, wer Anspruch auf eine Risikogarantie haben soll und dazu ein Gesuch beim BFE einreicht.

Wird die Wärmebereitstellung, welche gemäss Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e CO2-Gesetz aus erneuerbaren Energien oder Abwärme stammen muss, aus nicht planbaren Gründen eingeschränkt, so hat der Netzbetreiber Anspruch auf einen Beitrag aus dem Klimafonds, um eine Ersatzanlage mit Wärme aus erneuerbaren Energien zu errichten und so die Wärmeversorgung langfristig sicherzustellen. Besteht bereits eine solche Ersatzanlage, besteht kein Garantieanspruch. Als nicht planbar werden dabei beispielsweise der plötzliche Weg- oder Abfall von Abwärme aus Industrieanlagen und Rechenzentren aufgrund eines Konkurses oder einer Standortverlagerung beziehungsweise das Versiegen der Wärmequelle bei direkter Nutzung von Geothermie betrachtet. Der Wegfall von anderen Wärmequellen wie beispielsweise Abwärme aus einer Kehrichtverwertungsanlage werden hingegen als grundsätzlich planbar betrachtet oder sind über eine privatwirtschaftliches Versicherungsmodell abdeckbar, womit kein Anspruch auf Risikogarantie geltend gemacht werden kann.

Neben einer eingeschränkten Wärmebereitstellung besteht das Risiko, dass ein erheblicher Teil des Wärmebezugs nicht planbar wegfällt und dadurch die Eigentümer/innen des thermischen Netzes und der dazugehörigen Wärmeerzeugungsanlage ihre Investitionen nicht vollständig amortisieren können. Dies ist dann der Fall, wenn für einen Grosskunden ein spezieller Netzstrang zur Wärmelieferung gebaut wurde oder eine erhebliche Wärmemenge nicht mehr geliefert werden kann und diese auch nicht anderweitig, bspw. durch den Anschluss von Neukunden, abgesetzt werden kann. Als erheblich und somit für eine Risikoabsicherung in Frage kommend gelten der Wegfall der Wärmelieferung von mindestens 2 Megawatt Leistung oder ein Wegfall der Wärmelieferung, welche mindestens 40 Prozent des Gesamtwärmeabsatzes innerhalb des betrachteten thermischen Netzes beträgt. Ein erheblicher Wegfall der Wärmelieferung ist unabhängig von der Art der Wärmebereitstellung, solange die Wärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme gewonnen wird.

Absatz 2 präzisiert, dass die nötige Ersatzanlage aufgrund der Einschränkung der Wärmebereitstellung nach Absatz 1 Buchstabe 1 mit erneuerbaren Energien gespeist werden muss. Ein Ersatz durch eine permanente fossile Wärmeproduktion ist deshalb ausgeschlossen. Eine kurzfristige provisorische Lösung, welche zur Sicherstellung der Wärmeversorgung notwendig sein kann, kann auch aus fossilen Wärmequellen bestehen. Für eine provisorische Ersatzlösung gewährt der Klimafonds keine Absicherungsbeiträge. Der Gesuchsteller muss bei der Gesucheinreichung bereits aufzeigen, wie der permanente Ersatz der Wärmequelle bei einem Schadensereignis aussehen würde. Ein Gesuchsteller kann eine Risikogarantie erhalten, wenn der Wärmeabsatz, wie in Absatz 1 Buchstabe b beschrieben, nicht planbar und in einer erheblichen Menge wegfällt. Gemäss Absatz 3 fallen unter anderem Anpassungen des Wärmeabsatzes aufgrund Effizienzverbesserungen beim Kunden, beispielsweise durch Gebäudesanierungen (Bst. a), die Optimierung von Prozessen (Bst. b) oder der technische Ausfall der Wärmeerzeugungsanlage (Bst. c), nicht darunter.

Absatz 4 regelt die maximale Dauer einer Risikoabsicherung durch den Klimafonds. Wärmelieferverträge gelten nur in seltenen Fällen länger als 20 Jahre, weshalb auch die Risikoabsicherung auf maximal 20 Jahre ab Inbetriebnahme des Neu- oder Ausbaus des thermischen Netzes und der dazugehörenden Wärmeerzeugungsanlagen beschränkt ist. Ab dem 10. Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden keine neuen Risikogarantien mehr abgesichert.

Art. 202 Anforderungen

Unter thermischen Netzen versteht man eine Infrastruktur, welche mehrere Gebäude auf verschiedenen Grundstücken mit thermischer Energie versorgt. Als Minimalanforderung wird hier ein Netz mit mindestens einer Wärmequelle und drei Wärmebezügern definiert (Abs. 1).