Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

mit Tieren der Schaf- und Ziegengattung verlangt. Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen für Schafe und Ziegen soll die Tierhalterin oder der Tierhalter die Nutzungsart ihrer oder seiner Tierhaltung bestimmen können. Dies in Analogie zum Artikel 5 Absatz 1 der geltenden Verordnung für die Tiere der Rindergattung, Büffeln und Bisons. Als Nutzungsart der Tierhaltung werden drei Optionen angeboten: (1) gemolkene Tiere; (2) andere oder nicht gemolkene Tiere (3) sowohl gemolkene wie auch andere oder nicht gemolkene Tiere. Weibliche Tiere, die zum ersten Mal einen Nachkommen zur Welt bringen, erhalten folgende Nutzungsart:

a) «gemolkenes Tier», wenn sie in einer Tierhaltung von gemolkenen Tieren (Kategorie 1) stehen,

b) «anderes Tier» in allen anderen Fällen.

Absatz 3 entspricht dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der geltenden TVD-Verordnung.

Absatz 4 entspricht dem Artikel 8b Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung.

Absatz 5 hält fest, dass auch Änderungen der zuvor im Artikel gelisteten Daten gemeldet werden müssen.

Art. 14 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Tierhaltungen

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmung aus Artikel 20 Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung.

Art. 15 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 5 der geltenden TVD-Verordnung. Redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen, da Schlachtbetriebe im Sinne der TSV auch Tierhaltungen sind (Abs. 3).

Art. 16 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 und 3 von Artikel 6 der geltenden TVD-Verordnung. Da Schlachtbetriebe im Sinne der TSV auch Tierhaltungen sind, können die beiden Absätze aus der geltenden TVD-Verordnung zusammengeführt werden.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und Ziegengattung

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 1bisund 2 von Artikel 7 der geltenden TVD-Verordnung. Die gleichen redaktionellen Anpassungen wie im Artikel 15 werden vorgenommen.

Art. 18 Daten zu Equiden

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 5 von Artikel 8 der geltenden TVD-Verordnung und steht in Verbindung mit dem Artikel 15e TSV. Die Absätze 2, 4 und 5 enthalten redaktionelle Anpassungen. Artikel 8 Absatz 4 Buchstaben a und b der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung ein. Artikel 8 Absatz 5 Buchstaben a–c der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ein.

Art. 19 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 8a der geltenden TVD-Verordnung. Zusätzlich zu redaktionellen Anpassungen wird der letzte Nebensatz gestrichen. Dies weil nicht überprüft werden kann, ob es sich bei der Anpassung von TVD-Daten durch passausstellende Stellen um Korrekturen handelt oder ob ein anderes Motiv für die Anpassung vorliegt.

Art. 20 Daten zu Hausgeflügel

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 8b Absatz 2 der geltenden TVD-Verordnung. Artikel 8b Absatz 1 der geltenden TVD Verordnung fliesst in den Artikel 13 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ein.