Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 20 Absatz 6 (Abs. 1) und Artikel 21 Absatz 3 (Abs. 2) der geltenden TVD-Verordnung.
Im Hinblick auf die Nutzung der TVD-Daten für die tierbezogenen Direktzahlungen von Schafen und Ziegen, voraussichtlich ab 01.01.2023, soll die Nutzungsart auch bei diesen Tiergattungen bestimmt werden. Bei den Tieren der Rindergattung wird heute beim Zugang auf eine neue Tierhaltung die bisherige Nutzungsart des Tiers übernommen. Neu soll in diesem Fall das Tier automatisch die Nutzungsart der zugegangenen Tierhaltung erhalten. Die Prozedur bei Schafen und Ziegen ist genau gleich wie bei den Tieren der Rindergattung. Siehe hierzu die Erläuterungen zum Anhang 1 Ziffer 4.
Art. 25 Aufgaben der Identitas AG im Bereich Equiden
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 22 Absätze 1 bis 3 der geltenden TVD-Verordnung.
Art. 26 Vorbereitung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equi-
den-Klebers
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 25 der geltenden TVD-Verordnung.
Art. 27
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus den Absätzen 5-7 von Artikel 21 der geltenden TVD-Verordnung. Redaktionelle Anpassungen werden vorgeschlagen.
Damit Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe in der TVD ein Gesuch um Kontingentsanteile stellen können, müssen sie sich auf dem Internetportal Agate registrieren und sich anschliessend bei der Identitas AG melden, um die benötigte Benutzerrolle in der TVD zu erhalten.
Art. 28 Bearbeitung der Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung
Der Absatz 1 wird von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der geltenden TVD-Verordnung abgeleitet.
Der Absatz 2 übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 21 Absatz 8 der geltenden TVD-Verordnung. Der Text wird leicht angepasst um zu verdeutlichen, dass die Identitas AG die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SR 916.341) aktiv der beauftragten Organisation (zurzeit Proviande) übermittelt.
Art. 29 Prüfung der Daten
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 20 Absatz 3 der geltenden TVD-Verordnung. Einzig der Passus zu den Gesuchen nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird gestrichen. Dies weil die Identitas AG die Gesuche um Entsorgungsbeiträge für Geflügelschlachtungen in der Praxis nicht plausibilisieren und auf ihre Vollständigkeit prüfen kann. Diese Prüfung wird stichprobenweise vom Inspektorat des BLW aufgrund der Belege in den Geflügelschlachtbetrieben durchgeführt.
Art. 30 Veröffentlichung von Auswertungen
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Absatz 5 von Artikel 20 der geltenden TVD-
Verordnung.
Art. 31 Allgemeine Berechtigung
Dieser Artikel entspricht in den Absätzen 1 und 2 den Bestimmungen aus Artikel 12 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.