Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Art. 21 Meldung durch Dritte

Dieser Artikel übernimmt die Bestimmung aus den Absätzen 1–3 von Artikel 9 der geltenden TVD-Verordnung.

Um eine Meldung für Dritte tätigen zu können, muss die beauftragte Person sich vorgängig auf der TVD registrieren und die Daten nach Artikel 13 Absatz 3 angeben. Auch wenn die meldepflichtige Person (Tierhalterin oder Tierhalter, Equideneigentümerin oder Equideneigentümer, passausstellende Stelle etc.) eine dritte Person mit den Meldungen an die TVD beauftragt, bleibt Erstere verantwortlich für den Inhalt und die Folgen der Meldung. So werden allfällige Gebühren für fehlende Meldungen der meldepflichtigen Person belastet.

Art. 22 Form der Meldung

Seit der Einführung der TVD im Jahr 1999 können die Halterinnen und Halter von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons und seit 2011 Tierhalterinnen und Tierhalter von Schweinen ihre Meldungen an die TVD mit vorgedruckten Karten melden. Für Tierhalterinnen und Tierhalter von Tieren der Schaf- und Ziegengattung sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden stand diese analoge Meldemöglichkeit nie zur Verfügung.

Im Laufe der Zeit hat die Bedeutung der Kartenmeldung zu Gunsten der elektronischen Meldungen immer weiter abgenommen. Im Jahr 2019 wurden lediglich 1.5 % aller Meldungen mit Karten getätigt, weshalb die Meldungen neu ausschliesslich elektronisch getätigt werden sollen. Für den Betrieb der TVD bedeutet die Abschaffung der Meldungen mit Karten eine administrative und finanzielle Entlastung. Die laufenden Kosten für die Verarbeitung der Meldekarten bewegen sich im Bereich von ca.

CHF 70'000 pro Jahr. Diese Kosten setzten sich aus Scanning, Verarbeitung/Verifikation, Materialkosten/Druckkosten und Versänden zusammen. Dieser Aufwand wird bei einem Verzicht sofort wegfallen. Was nicht berücksichtigt ist, sind einerseits die eingesparten, wiederkehrenden Kosten für Reinvestitionen in die TVD-Funktion, welche die Verarbeitung von Meldekarten erlaubt und das Regressionstesting dieser Funktion, welche bei jedem Release anfällt. Andererseits sind die einmaligen Kosten für den Rückbau der nicht mehr benötigten Funktionalitäten für Meldekarten in der bestehenden Applikation ebenfalls nicht berücksichtigt.

Für die elektronischen Meldungen dominieren zwei Eingabewege: Die über das Agate-Portal erreichbare Internetseite der Tierverkehrsdatenbank und die lizenzierbare XML-Schnittstelle zur Tierverkehrsdatenbank (AnimalTracing, vgl. Art. 38). Schlachtbetriebe haben ausserdem die Möglichkeit,

strukturierte Dateien an die Tierverkehrsdatenbank zu übermitteln. In allen Fällen erfolgt der Zugriff über die Benutzer- und Zugriffsverwaltung (IAM) des Internetportals Agate.

Die Erfahrungen mit Equiden und Tieren der Schaf- und Ziegengattung zeigen eindeutig, dass die Zeit für rein elektronische Meldewege reif ist. Die wenigen Meldepflichtigen, die technisch nicht dafür ausgerüstet sind, haben die Möglichkeit, eine Drittperson zu beauftragen (vgl. Art. 21). Diese Erteilung eines Auftrags muss nicht elektronisch erfolgen.

Dieser Artikel ersetzt den Artikel 15e Absatz 7 TSV, welcher in Anhang 3 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse) aufgehoben wird. Da die elektronischen Meldungen nicht nur über das Internetportal Agate sondern auch über die XML-Schnittstelle «AnimalTracing» getätigt werden kann, wird der Passus «Internetportal Agate» nicht weiter benutzt. Artikel 22 wandelt die Kann-Formulierung aus Artikel 12a Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung in eine Muss-Formulierung um.

Art. 23 Berichtigung von Daten

Die Absätze 1 und 2 entsprechen den Absätzen 2 und 3 von Artikel 12a der geltenden TVD-

Verordnung. Die Absätze 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen aus Artikel 11 der geltenden TVD-Verordnung. In Absatz 3 wird konkretisiert, dass eine Berichtigung der gemeldeten Daten innerhalb eines Jahres nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich über den TVD-Support erfolgen muss. Dies entspricht der bestehenden Praxis. Absatz 4 enthält redaktionelle Anpassungen.

Art. 24 Aufgaben der Identitas AG im Bereich der Klauentiere