Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/6: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2021 · 147 Seiten
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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank
die Daten zu den Equiden für den GVE-Rechner herangezogen werden. Deshalb wird neu eine allgemeine Formulierung gewählt. Weil der Bezug auf die Direktzahlungsverordnung für den ganzen Absatz 1 gilt, wird der Verweis auf diese Verordnung im Einleitungssatz vom Absatz 1 verschoben.
Absatz 2 ermöglicht, dass die vom GVE-Rechner aus TVD-Daten berechneten Werte im GVE-
Rechner gespeichert werden dürfen. Die berechneten Werte werden im GVE-Rechner bis zur Lieferung an die kantonalen Stellen, dem BLW und dem BFS aufbewahrt.
Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich dem Absatz 2 von Artikel 21 der geltenden TVD-Verordnung.
Art. 41 Berechnung GVE-Werte für Schafe und Ziegen
Der Artikel 41 ist das Äquivalent vom Artikel 40, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Der Grund für die Aufteilung der Bestimmungen auf die beiden Artikeln 40 und 41 ist, dass die GVE-Werte für Schafe und Ziegen erst ab 01.01.2023 zu berechnen sind. Bei einer allfälligen späteren Revision könnten die beiden Artikel zusammengeführt werden.
Für die Umsetzung dieses Artikels sowie der Artikel 43 und 45 müssen Anpassungen an der TVD und am GVE-Rechner vorgenommen werden. Die finanziellen Auswirkungen dieser Anpassungen werden im Kapitel 10.5.1 erörtert.
Art. 42 Erstellen des GVE-Verzeichnis
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen vom Artikel 21 Absatz 1 der geltenden TVD-Verordnung. Im Buchstabe a wird neu auch auf Buchstabe c von Artikel 40 Absatz 1 verwiesen. Damit wird eine Lücke in der geltenden TVD-Verordnung geschlossen: Der Bestand auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe fehlte.
Art. 43 Erstellen des GVE-Verzeichnis für Schafe und Ziegen
Dieser Artikel ist das Äquivalent vom Artikel 42, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Er soll, wie Artikel 41, erst am 01.01.2023 in Kraft treten.
Art. 44 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden
Dieser Artikel übernimmt die Bestimmungen aus Artikel 21 Absatz 4 der geltenden TVD-Verordnung.
Art. 45 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Schafe und Ziegen
Dieser Artikel ist das Äquivalent vom Artikel 44, gilt aber für Tiere der Schaf- und Ziegengattung. Er soll, wie Artikeln 41 und 43, erst am 01.01.2023 in Kraft treten.
Art. 46 Zugriffsrechte
In der bisherigen TVD-Verordnung waren die Zugriffs- und Einsichtsrechte auf die Daten des GVE-Rechners nicht explizit geregelt. Der neue Artikel 46 formalisiert die bisherige, sich auf die Datenschutzgesetzgebung stützende Praxis. Der Absatz 1 orientiert sich an den Bestimmungen in Artikel 34 und der Absatz 2 an denjenigen in Artikel 32 der IdTVDV.
Art. 47 Zweck und Inhalt von E-Transit
Das E-Transit4 ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere. Das Informationssystem besteht aus vier Einheiten: «eTransit farmer», einer mobilen App für die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie für die Schlachtbetriebe, «eTransit trucker», einer mobilen App für die Tiertransporteure und der Webbrowser-Applikation «eTransit web».
4 In der Praxis wird die Schreibweise «eTransit» verwendet. Um mit dem Verordnungstext kohärent zu bleiben, wird in diesem Dokument die Schreibweise «E-Transit» verwendet.