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Vernehmlassung 2021/61: Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS) · 49 Seiten
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Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe AS …
sichergestellt, dass sie nicht gezählt werden.
14.8 Die Verfügbarkeit der Infrastruktur wird in gewählten Zeitabständen
überprüft und protokolliert.
14.9 Statistische Methoden können, soweit sie verfügbar sind und soweit die
Datenbasis dies erlaubt, zur Plausibilisierung des Ergebnisses eingesetzt werden.
14.10 Durch einen vorgegebenen und dokumentierten Prozess werden die Teile
des Systems, die vom Internet erreichbar sind, regelmässig aktualisiert, um bekanntgewordene Schwachstellen zu eliminieren.
14.11 Die Massnahmen für das Monitoring und zur Protokollierung der System-
benutzung, der Tätigkeiten von Administratoren und zur Störungsprotokollierung werden detailliert beschrieben, umgesetzt, überwacht und überprüft.
15. Einsatz von kryptografischen Massnahmen und Schlüsselverwaltung
15.1 Elektronische Zertifikate werden nach besten Praktiken verwaltet.
15.2 Zur Sicherstellung der Integrität von Datensätzen, welcher die Korrektheit
des Ergebnisses sowie die Geheimhaltung geheimer und vertraulicher Daten unterliegt, einschliesslich der Identifikations- und Authentifizierungsdaten der Behörden, kommen wirksame kryptografische Massnahmen zum Einsatz, die dem Stand der Technik entsprechen.
15.3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung geheimer und vertraulicher Daten
kommen in der Infrastruktur wirksame kryptografische Massnahmen zum Einsatz, die dem Stand der Technik entsprechen. Solche Daten werden auf Datenträgern immer verschlüsselt abgespeichert.
15.4 Kryptografische Grundkomponenten kommen nur dann zur Anwendung,
wenn die Schlüssellängen und Algorithmen den gängigen Standards entsprechen (z. B. NIST, ECRYPT, ZertES). Die elektronische Signatur erfüllt die Anforderungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 201610 über die elektronische Signatur (ZertES). Die Verifikation der Signatur erfolgt mittels eines Zertifikats, das von einem nach ZertES anerkannten Anbieter von Zertifizierungsdiensten ausgestellt wird.
16. Sicherer elektronischer und physischer Informationsaustausch
16.1 Sämtliche Komponenten der Infrastruktur werden in einer separaten Netz-
werkzone betrieben. Diese Netzwerkzone wird durch eine angemessene Routingkontrolle gegenüber dem übrigen Netzwerk geschützt.
16.2 Die Systeme sind vor Angriffen, unabhängig von der Art der Angriffe oder
ihrer Herkunft, geschützt.
10 SR 943.03